Bei Geburten ab dem 1. März 2017 kannst Du beim Kinderbetreuungsgeld (KBG) zwischen 2 Varianten wählen: dem pauschalen und dem einkommensabhängigem KBG.
Anspruch
Anspruch auf KBG hast du durch
- Bezug von Familienbeihilfe für das Kind
- Lebensmittelpunkt von dir und dem Kind in Österreich
- Einen gemeinsamen Haushalt mit dem Kind (Hauptwohnsitzmeldung)
- Bei getrenntlebenden Eltern eine Obsorgeberechtigung
- Nicht-Österreicher_innen müssen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vorweisen
Das pauschale KBG
Das pauschale KBG berechnet sich unabhängig von vorhergehender Erwerbstätigkeit und kann zwischen 365 und 851 Tagen bezogen werden. Die Bezugshöhe ist abhängig vom gewählten Zeitraum und liegt zwischen 14,53€ und 33,88€ pro Tag. Je länger die gewünschte Anspruchsdauer, desto niedriger der Tagesbetrag. Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Aufschlag pro Kind um 50%, wechseln sich die Eltern ab verlängert sich die Anspruchsdauer auf 453 bis 1.063 Tage.
In bestimmten Härtefällen ist eine Verlängerung von bis zu 91 Tagen möglich.
Das einkommensabhängige KGB
Voraussetzung ist, dass du in den 6 Monaten vor der Geburt eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hast (eingerechnet wird: Mutterschutz, Wochengeldbezug, Karenz). Das KGB beträgt hier 80% der letzten Einkünfte, maximal aber 66€ pro Tag und ist auf 365 Tage begrenzt. Sinnvoll ist diese Variante also, wenn du über höheres Einkommen verfügst und dich nur kurz aus dem Arbeitsleben zurückziehen willst.
Partner_innenschaftsbonus
Teilen sich die Eltern die Kinderbetreuung ungefähr gleichwertig auf, d.h. sie gehen ungefähr gleich lang in Karenz, erhalten die Eltern (ab einer Mindestbezugzeit des KBG von 124 Tagen) einen einmaligen Bonus von 500€ pro Elternteil.
Zuverdienstgrenze
Pauschales KBG: Du darfst bis zu 60% deiner Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt, maximal aber 16.200€ jährlich dazuverdienen. Steuerfreie Einkünfte (z.B. Unterhalt, Familienbeihilfe, KBG, 13./14. Gehalt, Studienbeihilfe) zählen nicht dazu.
Einkommensabhängiges KBG: Die Zuverdienstgrenze beträgt 6.800€ pro Kalenderjahr.
Krankenversicherung und Pensionsanrechnung
Bezieher_innen des KBG sind automatisch krankenversichert. Für Zeiträume der Kindererziehung besteht für die ersten 4 Jahre ab der Geburt eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, wodurch Beitragszeiten erworben werden.