Kündigungsschutz
Dein Mietvertrag kann nicht einfach vor Ablauf der ausgemachten Fristen gekündigt werden, sondern nur bei Eintreten bestimmter gesetzlicher Kündigungsgründe.
Diese sind:
- Nichtbenützung der Wohnung
- Gänzliche Untervermietung
- Untervermietung gegen ein übermäßiges Entgelt
- Tod des_der Hauptmieter_in
- Nichtbezahlung der Miete (ab einem Rückstand von 8 Tagen, die Kündigung ist aber abzuweisen, wenn die Miete bis zum Ende der Gerichtsverhandlung erster Instanz bezahlt ist)
- Nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes (z.B. grobe Vernachlässigung, Verwendung für strafbare Handlungen)
- Eigenbedarf des_der Vermieter_in nach gerichtlicher Prüfung
- Baubehördliche Bewilligung zum Abbruch eines Hauses (in diesem Fall muss eine Ersatzwohnung beschafft werden)
- Verhinderung der Verbesserung einer Kategorie-D-Wohnung
Kündigungsfristen
Unbefristete Mietverträge können jederzeit, meist mit der normalen, gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat aufgekündigt werden.Allerdings ist zu beachten, dass eventuell im Mietvertrag vereinbarte andere Kündigungszeiten (3 oder 6 Monate) ebenso bindend sind.
Bei befristeten Verträgen sind beide Seiten eines solchen Vertrages an den Endtermin gebunden. Gilt das MRG kannst du als Mieter_in das befristete Mietverhältnis nach Ablauf eines Jahres, danach jederzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, jeweils zum Letzten eines Monats aufkündigen.
Vorsicht: Gilt das MRG nicht, so gibt es kein gesetzliches Kündigungsrecht und es muss im Mietvertrag ausverhandelt werden.
Hervorzuheben ist, dass es Befristungen nur geben kann, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind, ansonsten handelt es sich um unbefristete Mietverträge – somit sind mündliche Verträge immer unbefristete.