Das Selbsterhalter_innenstipendium ist eine Sonderform der Studienbeihilfe, die an Personen ausbezahlt wird, die sich vor Beginn ihres Studiums „zur Gänze selbst erhalten“ haben, sprich ihr eigenes Einkommen hatten.
Wer hat Anspruch?
Als Selbsterhalter_in gilt, wer sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe mindestens vier Jahre (48 Monate) zur Gänze selbst erhalten hat und die jährlichen Einkünfte zumindest 8.580 € vor der Steuer – also brutto minus Sozialversicherung, Werbekosten- und Sonderausgabenpauschale – betragen haben.
Eine aliquote Berechnung in Rumpfjahren ist zulässig (z.B. im Jahr des Beginns der Berufstätigkeit).
Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes, unabhängig von der Einkommenshöhe. Lehrzeiten und Zeiten, in denen Wais_innenpension bezogen wurde, sind dann Zeiten des Selbsterhaltes, wenn die Einkommensgrenze erreicht wird (z.B. in manchen Berufen im dritten Lehrjahr).
Als Zeiten des Selbsterhalts gelten auch solche, in denen du z.B. Arbeitslosengeld, Karenzgeld, Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen hast, zumindest dann, wenn über das Kalenderjahr zumindest 8.580 € verdient wurden.
Probleme können sich ergeben, wenn du vor Beginn des Studiums, für das du ein Selbsterhalter_innenstipendium beziehen möchtest, schon einmal inskribiert warst und auch nur einen Antrag auf Studienbeihilfe gestellt hast. Auch beim Leistungsnachweis kann es bei einer früheren Inskription zu Problemen kommen.
Altersgrenze? Studienerfolg?
Grundsätzlich muss das Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Diese Grenze erhöht sich für Selbsterhalter_innen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre selbst erhalten haben – maximal bis zum 35. Lebensjahr.
Für den günstigen Studienerfolg gelten dieselben Regelungen wie bei der Studienbeihilfe (siehe Kapitel: Studienbeihilfe), ebenso für einen eventuellen Studienwechsel.
Höhe
Der Höchstauszahlungsbetrag für Selbsterhalter_innen beträgt 715 € pro Monat – wenn die Familienbeihilfe von Selbsterhalter_innen nicht mehr bezogen wird, gelangt hier der gesamte Betrag zur Auszahlung.
Studierende mit Kind(ern) erhalten einen Zuschlag von 100 € pro Kind und Monat.
Wichtig für die Ermittlung der Auszahlungshöhe des Selbsterhalter_innenstipendiums ist, dass die soziale Förderungswürdigkeit und die finanzielle Situation der Eltern nicht in die Berechnung mit einbezogen werden.
Grundsätzlich erhalten daher Selbsterhalter_innen die Höchststudienbeihilfe, die nur durch die folgenden Faktoren vermindert wird:
- die zumutbare Unterhaltsleistung der Ehepartnerin_des Ehepartners
- die zumutbare Eigenleistung des_der Studierenden (der „Zuverdienst“)
- die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag, falls auch noch Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag besteht (diese werden aber dann an die Eltern ausgezahlt).
Wie viel darf dazu verdient werden?
Was die Verdienstgrenze betrifft, gilt dasselbe wie für alle Bezieher_innen von Studienbeihilfe. Es gibt eine Jahresgrenze in Höhe von 10.000 €, wenn du darüber verdienst fällt das Selbsterhalter_innenstipendium nicht zur Gänze weg, sondern verringert sich um jenen Betrag, den du zuviel verdient hast.
Antrag
Der Antrag erfolgt gleich wie der Antrag auf „normale“ Studienbeihilfe bei der Studienbeihilfenbehörde, wobei die Unterlagen für Eltern und Geschwister wegfallen.
Bei der erstmaligen Antragsstellung musst du zusätzlich ein Formular ausfüllen, in dem du die Zeiten deines Selbsterhaltes angibst und mit deiner Unterschrift bestätigst; außerdem musst du entsprechende Nachweise über die Zeiten des Selbsterhaltes und dein jährliches Einkommen vorweisen z.B. durch Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheide und ähnliche Bestätigungen.
Studienzuschuss
Bezieher_innen eines Selbsterhalter_innenstipendiums erhalten so wie alle Bezieher_innen von Studienbeihilfe einen Studienzuschuss in der Höhe von 363 € pro Semester, erhalten also die Studiengebühren refundiert, falls sie diese zu zahlen haben.