Kinderbetreuungsbeihilfe
Zur Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung gewährt das Arbeitsmarktservice aus Mitteln der Arbeitsmarktförderung unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen zur Kinderbetreuung. Die Beihilfe wird jeweils für ein halbes Jahr gewährt. Der Antrag muss vor Arbeitsaufnahme und vor Unterbringung des Kindes in der Betreuungseinrichtung beim zuständigen Arbeitsmarktservice gestellt werden.
Studienunterstützung des BMWFW
Wer einen günstigen Studienerfolg nachweisen kann und eine soziale Notlage durchlebt oder durchlebt hat, kann um Gewährung einer Studienunterstützung zum Ausgleich von studienbezogenen Kosten beim BMWF ansuchen.
Sie wird ausschließlich österreichischen oder diesen im Sinne des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen gewährt.
Der Studienabschluss darf höchstens zwei Semester zurückliegen. Es kann natürlich auch während des Studiums angesucht werden.
Eine Notlage kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass die Studienbeihilfenbehörde die zugesprochene Studienbeihilfe falsch berechnet hat. Auf die Studienunterstützung besteht kein Rechtsanspruch.
Familienhärteausgleich
Wenn Familien unverschuldet in eine existenzbedrohende Notsituation geraten sind, kann der Familienhärtefonds des Sozialministeriums helfen.
Die Notlage muss durch ein besonderes Ereignis ausgelöst worden sein. Zum Beispiel durch einen Unfall, eine Naturkatastrophe, etc. Bevor dieser Fonds etwas auszahlt, müssen andere gesetzliche Unterstützungen (wie z.B. bedarfsorientierte Mindestsicherung) angesprochen werden.
Kinderbetreuungszuschuss bei Studienabschluss
Wer sich in der Abschlussphase seines Studiums befindet und für Kinder zu sorgen hat, kann bei der zuständigen Stipendienstelle einen Kinderbetreuungszuschuss beantragen. Der Zuschuss zur Finanzierung der Kinderbetreuungskosten richtet sich nach den tatsächlichen Ausgaben. Er beträgt höchstens 150 € je vollem Monat und je Kind für maximal 18 Monate, in dem das Kind während des Studiums gegen Entgelt betreut wurde. Die Auszahlung erfolgt gegen Nachweis der Kosten aber erst im Nachhinein. Es besteht kein Rechtsanspruch. Ein Rückwirkendes Ansuchen ist nicht möglich.
Sozial- und Kinderbetreuungsfonds der ÖH
Für alle Studierenden, die Mitglied der ÖH sind und sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden, besteht die Möglichkeit eine einmalige Unterstützung aus diesem Sozialfonds zu erhalten.
Diese Notlagen können entstanden sein durch plötzlich erhöhte Wohnkosten, Kosten fürs Studium, Ausgaben für Versorgung und Betreuung von eigenen Kindern, einmalige Ausgaben für medizinische Behandlungen oder andere Notsituationen, die unverschuldet entstanden sind.
Voraussetzungen für eine Unterstützung aus einem der Fonds sind, dass der oder die Studierende im Sinne der Richtlinien sozial förderungswürdig ist, nicht bei den Eltern wohnt, keine Studienbeihilfe bezieht und einen ausreichenden Studienerfolg nachweist. Wichtig ist, dem Antrag alle notwendigen Unterlagen (in Kopie) beizulegen, dann kann die Bearbeitung schneller erfolgen. Der Antrag ist an das Sozialreferat der ÖH-Bundesvertretung zu richten. Die Höchstfördersumme ist 1.200 € pro Studienjahr. Für studierende Eltern, die durch die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder am Studium gehindert werden, können auch Anträge an den Kinderbetreuungsfonds gestellt werden.