Höhe der Studienbeihilfe
Die Studienbeihilfe für Studierende mit Kind/ern wird genau gleich berechnet wie für Studierende ohne Kinder. Studierende mit Kind/ern erhalten jedoch einen Zuschuss von 112€ pro Kind und Monat zur Studienbeihilfe. Bei Geburt eines Kindes ist – um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen – ein Abänderungsantrag bei der Studienbeihilfenbehörde notwendig.
Freibeträge und Altersgrenzen
Grundsätzlich kannst du bei Studienbeihilfenbezug 10.000 Euro pro Jahr dazuverdienen, ohne dass sich die Studienbeihilfe schmälert. Pro Kind zwischen 0 und 6 Jahren, für das du während des Studiums Unterhalt leisten musst, steht allerdings ein Freibetrag in der Höhe von mindestens 29,20 Euro aufwärts pro Monat pro unterhaltsberechtigtem Kind, je nach Alter des Kindes/der Kinder. Das heißt, die Einkommensgrenze verschiebt sich um diesen Betrag nach oben.
Verlängerung der Anspruchsdauer
Wenn du Studienbeihilfe beziehst und während der Anspruchsdauer ein Kind bekommst/erziehst, verlängert sich die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe, da du an der Studiertätigkeit gehindert wirst.
Für die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum 6. Lebensjahr verlängert sich die Anspruchsdauer (wenn eine gesetzliche Verpflichtung vorliegt) um max. zwei Semester pro Kind.
Die Zeiten der Pflege und Erziehung eines Kindes können nur dann geltend gemacht werden, wenn eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht. Für Väter unehelicher Kinder trifft dies im Normalfall nicht zu.
Durch eine Schwangerschaft wird die Anspruchsdauer um ein Semester verlängert. Der günstige Studienerfolg (nach den ersten zwei Semestern) muss aber trotz Schwangerschaft oder Kindererziehung nachgewiesen werden können, damit Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
Wochen-, Karenz- und Kindergeld gelten als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes, das heißt auch sie können – wenn gesamt zuviel verdient wird – die Studienbeihilfe reduzieren. Grundsätzlich musst du (ausgenommen Selbsterhalter_innen) dein Studium vor dem 30. Lebensjahr beg_innen, um Studienbeihilfe beziehen zu können.
Für Studierende, die Kinder erziehen müssen, kann diese Altersgrenze um maximal zwei Jahre pro Kind – insgesamt um max. fünf Jahre (also bis zum 35. Lebensjahr) – angehoben werden.