Die ehemalige schwarz-blaue Bundesregierung hat trotz mehrmaliger vorheriger entgegenlautender Beteuerungen im Wintersemester 2001 die unsozialen Studiengebühren eingeführt. Durch eine im September 2008 mit den Stimmen von SPÖ, FPÖ und Grünen beschlossene Novelle des Universitätsgesetzes konnten die Studiengebühren für Studierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen jedoch weitgehend abgeschafft werden. Die komplizierten Ausnahmebestimmungen waren jedoch auch mit vielen Problemen behaftet. Aufgrund der Formulierung in der bisherigen Studiengebührenregelung, die sich auf die Gliederung eines Studiums in Abschnitte bezieht, hat der Verfassungsgerichtshof diese Regelung für verfassungswidrig erklärt und mit Ende Februar 2012 aufgehoben. Seit Sommersemester 2013 werden wieder an allen Universitäten, mit den alten komplizierten Ausnahmebestimmungen, Studiengebühren eingeführt. Sogenannte Langzeitstudierende müssen die Studiengebühren in Höhe von 363,36 Euro zahlen. Studierende aus Drittstaaten (mit einzelnen Ausnahmen) müssen die doppelten Studiengebühren in Höhe von 726,72 Euro bezahlen.
Die Studiengebührenregelung im Detail
Grundsätzlich besteht eine allgemeine Studiengebührenpflicht bestehen, jedoch wird ein Großteil der Studierenden durch Ausnahmeregelungen davon befreit. Keine Studiengebühren zahlen:
- Österreichische Staatsbürger_innen
- EWR-Bürger_innen
- Gleichgestellte (z.B. Konventionsflüchtlinge, Schweizer Staatsbürger_innen, Ausländer_innen mit einer Daueraufenthaltsberechtigung oder einem Anspruch auf Studienbeihilfe)
- Personen, denen aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Staatsbürger_innen wenn die Toleranzzeit nicht überschritten wird.
Toleranzzeit
Sogenannte Langzeitstudierende, das heißt wenn die Toleranzsemester überschritten wird, müssen Studiengebühren zahlen. Bei abschnittlosen Studien (Bachelor, Master, Doktorat) muss das Studium in der Mindeststudiendauer plus zwei Toleranzsemester abgeschlossen werden. Bei Studien mit Abschnitten (Diplomstudien) werden an jeden Studienabschnitt zwei Toleranzsemester angehängt. Werden die Toleranzsemester nicht verbraucht, kann man sie sich in den nächsten Abschnitt mitnehmen. Das erfolgt automatisch.
Achtung: Die Toleranzzeit wird für jede inskribierte Studienrichtung separat berechnet und läuft auch parallel. Bei Mehrfachstudien immer auf die jeweilige Toleranzzeit achten!
Erlass
Folgende Gründe können für einen Gebührenerlass für Österreicher_innen und Gleichgestellte, Österreicher_innen, EU-/ EWR-Bürger_innen und gleichgestellte Ausländer_innen geltend gemacht werden:
- Eine Beeinträchtigung von mind. 50%
- Ableisten des Präsenz- oder Zivildienstes
- Schwangerschaft
- Schwere Krankheit
- überwiegende Betreuung von Kindern
- Mobilitätsprogramm
- Bezug der Studienbeihilfe
- Bei einem Doppelstudium, wenn mindestens 15 ECTS in jeder Studienrichtung positiv absolviert wurden
Höhe
Die Höhe der Studiengebühren beträgt grundsätzlich 363,36 Euro pro Semester. Drittstaatsangehörige müssen die doppelten Studiengebühren in Höhe von 726,72 Euro pro Semester zahlen. Für sie gelten – vorausgesetzt sie fallen nicht in die Gruppe der Gleichgestellten – keine Toleranzzeiten oder Erlassregelungen. Sie müssen bereits ab dem ersten Semester zahlen! Es gibt jedoch in der Studienbeitragsverordnung eine Liste an Ländern, denen unter bestimmten Voraussetzungen die Studiengebühren erlassen/rückerstattet werden können. Eine Rückerstattung kann immer nur im Nachhinein beantragt werden. Ein Erlass wirkt bereits im Voraus.
Ordentliche Studierende dieser Drittstaaten zahlen keine Studiengebühren:
- Afghanistan
- Angola
- Äquatorialguinea
- Äthiopien
- Bangladesch
- Benin
- Bhutan
- Burkina Faso
- Burundi
- Dschibuti
- Eritrea
- Gambia
- Guinea
- Guinea-Bissau
- Haiti
- Jemen
- Kambodscha
- Kap Verde
- Kiribati
- Komoren
- Kongo – Demokratische Republik
- Laos – Demokratische Volksrepublik
- Lesotho
- Liberia
- Madagaskar
- Malawi
- Malediven
- Mali
- Mauretanien
- Mosambik
- Myanmar
- Nepal
- Niger
- Ruanda
- Salomonen
- Sambia
- Samoa
- São Tomé und Principe
- Senegal
- Sierra Leone
- Somalia
- Sudan
- Tansania – Ver-einigte Republik
- Timor-Leste
- Togo
- Tschad
- Tuvalu
- Uganda
- Vanuatu
- Zentralafrik. Rep.
Ordentliche Studierende dieser Drittstaaten können eine Rückerstattung der Studiengebühren beantragen – Darüber entscheidet das jeweilige Rektorat:
- Ägypten
- Albanien
- Algerien
- Armenien
- Aserbaidschan
- Belize
- Bolivien
- Bosnien und Herzegowina
- Bulgarien
- China
- Costa Rica
- Côte d‘Ivoire
- Dominikanische Republik
- Ecuador
- El Salvador
- Fidschi
- Georgien
- Ghana
- Guatemala
- Guyana
- Honduras
- Indien
- Indonesien
- Irak
- Iran – Islamische Republik
- Jamaika
- Jordanien
- Kamerun
- Kasachstan
- Kenia
- Kirgisistan
- Kolumbien
- Kongo
- Korea – Demokratische
- Volksrepublik
- Kroatien
- Kuba
- Marokko
- Marshallinseln
- Mazedonien
- Mikronesien – Föderierte
- Staaten von Moldau
- Mongolei
- Namibia
- Nicaragua
- Nigeria
- Niue
- Pakistan
- Palästinensische Gebiete
- Papua-Neuguinea
- Paraguay
- Peru
- Philippinen
- Rumänien
- Serbien und Montenegro
- Simbabwe
- Sri Lanka
- St. Vincent und die Grenadinen
- Südafrika
- Surinam
- Swasiland
- Syrien – Arabische Republik
- Tadschikistan
- Taiwan
- Thailand
- Tokelau
- Tonga
- Tunesien
- Turkmenistan
- Ukraine
- Usbekistan
- Vietnam
- Wallis und Futuna
- Weißrussland
Ordentliche Studierende dieser Drittstaaten können eine Rückerstattung der Studiengebühren beantragen, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte – Darüber entscheidet das jeweilige Rektorat:
- Anguilla
- Antigua und Barbuda
- Argentinien
- Bahrain
- Barbados
- Botsuana
- Brasilien
- Chile
- Cookinseln
- Dominica
- Gabun
- Grenada
- Libanon
- Malaysia
- Mauritius
- Mayotte
- Mexiko
- Montserrat
- Nauru
- Oman
- Palau
- Panama
- Saudi-Arabien
- Seychellen
- St. Helena
- St. Kitts und Nevis
- St. Lucia
- Trinidad und Tobago
- Türkei
- Turks- und Caicosinseln
- Uruguay
- Venezuela
Fachhochschulen
An Fachhochschulen gilt eine besondere Situation: Seit die FHs den Universitäten gleichgestellt sind, können diese Studiengebühren verlangen, müssen aber nicht. Auch können bestimmte Regelungen auf landespolitischer Ebene dafür sorgen, dass FH-Studierende eines bestimmten Bundeslandes keine Studiengebühren zahlen müssen. Leider sind die rechtlichen Regelungen über den Erlass und die Rückerstattung nicht 1:1 auf den Fachhochschulsektor übertragbar, das heißt auch die Abschaffung der Studiengebühren bezog sich nur auf Studierende von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen. Für Fachhochschulen wäre dafür eine Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes notwendig.
Keine Studiengebühren haben:
- Alle FHs im Burgenland
- alle FHs in Oberösterreich
- FH für Militärische Führung
- FH Johanneum
- FH Vorarlberg