Studienbeihilfe
Studierende mit gewissen schweren Beeinträchtigungen erhalten je nach Grad der Beeinträchtigung einen Zuschlag zur Studienbeihilfe. Ebenfalls von der jeweiligen Beeinträchtigung abhängig können für mindestens zwei zusätzliche Semester Studienbeihilfe bezogen werden, wenn du zu 50% beeinträchtigt oder chronisch krank bist.
Außerdem kannst du ein Studium bis zum 35. Lebensjahr und nicht wie gewöhnlich bis zum 30. Lebensjahr beginnen, ohne den Anspruch auf Studienförderung zu verlieren.
Ausbildungsbeihilfe
Diese kann vom Sozialministeriumsservice gewährt werden, wenn nachweislich schon um Studienbeihilfe angesucht wurde. Wenn du Ausbildungsbeihilfe und Studienbeihilfe beziehst, wird die Ausbildungsbeihilfe um die gewährte Studienbeihilfe gekürzt.
Die Höhe beträgt maximal 753 € pro Monat, aber nur, wenn du einen situations- oder beeinträchtigungsbedingten Mehraufwand für deine Ausbildung nachweisen kannst.
Erhöhte Familienbeihilfe
Rechtsanspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe besteht für Kinder mit einer mindestens 50%igen Beeinträchtigung. Diese ist durch eine Bestätigung des Bundessozialamtes nachzuweisen. Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt 130 € pro Monat und wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.
Die erhöhte Familienbeihilfe kann bis zum 25. Lebensjahr gewährt werden. Falls bei Studierenden vor dem 25. Lebensjahr eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eintritt, wird die Familienbeihilfe zeitlich unbegrenzt genehmigt. Antragsformulare liegen bei jedem Finanzamt auf.
Sie kann bis zu 5 Jahre rückwirkend beantragt werden und sie ist nicht zum Einkommen des_der Studierenden zu zählen. Somit vermindert sie nicht den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des_der Studierenden (Allgemeine Infos dazu im Kapitel: Allgemeine Unterstützungen – Familienbeihilfe)
Pflegegeld
Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen dar und kann nicht als Einkommenserhöhung gerechnet werden.
Voraussetzungen:
- Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird.
- ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 65 Stunden.
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR Raum unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Dauerleistung
Bei Arbeitsunfähigkeit besteht enweder Anspruch auf Invaliditätspension (I-Pension) oder die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS). Für die I-Pension ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig – für die BMS die Bezirkshauptmannschaften bwz. die Magistrate.
Steuerliche Freibeträge
Wer durch eine Körperbeeinträchtigung außergewöhnliche und spezielle Ausgaben tätigen muss, kann diese Beträge von der Steuer absetzen. Hierfür wird ein Pauschalbetrag angenommen, der zwischen 75 € und 726 € im Jahr liegen kann, abhängig vom Grad der Beeinträchtigung.
Der Beeinträchtigungsgrad muss durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Hilfsmittel, die nicht regelmäßig anfallen, z.B. ein Rollstuhl, ein Hörgerät etc. werden zusätzlich anerkannt.
Auch Heilbehandlungen können ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden. Zusätzlich kann ein Freibetrag zwischen 42 € und 70 € pro Monat für Krankendiätverpflegung geltend gemacht werden.
Wer auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung ein Privatauto braucht, kann einen Freibetrag von 190 Euro im Monat geltend machen (Bei Taxifahrten bis zu 153 Euro).
Als Nachweis gilt der Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ im Behindertenpass.
Unterstützungsfonds
Aus diesem Fonds werden an Personen Zuwendungen gewährt, die durch ein insbesondere mit ihrer Beeinträchtigung in Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes).
Anträge sind beim zuständigen Sozialministeriumsservice einzubringen. Diese können formlos eingebracht werden, sollten aber Kopien von Beilagen und eine gute Begründung beinhalten.
ÖH-Sozialfonds
Die ÖH-Bundesvertretung kann für Studierende mit Behinderung gegen Vorlage entsprechender Rechnungen bis zu 4.000 € pro Studienjahr an Unterstützung leisten.
Anträge sind im Sozialreferat der ÖH-Bundesvertretung zu stellen, Infos unter www.oeh.ac.at/sozialfonds.
Studienbezogene Infrastruktur für Studierende mit Beeinträchtigung
An vielen österreichischen Universitäten gibt es spezielle Blindenleseplätze. Dort kann Lern-material in entsprechender Form angefordert werden (z.B. Großdruck, Brailledruck, Kassettenaufnahmen usw.).
Hörbeeinträchtigte oder gehörlose Student_innen können am Bundessozialamt einen Antrag auf Kostenübernahme für eine_n Gebärdensprachdolmetscher_in stellen.
Pflegegeld
Pflegebedarf in Stunden pro Monat |
Pflegestufe |
Betrag €/Monat |
Mehr als 65 Stunden |
1 |
157,30 € |
Mehr als 95 Stunden |
2 |
290,00 € |
Mehr als 120 Stunden |
3 |
451,80 € |
Mehr als 160 Stunden |
4 |
677,60 € |
Mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist |
5 |
920,30 € |
Mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist |
6 |
1.285,20 € |
Mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt |
7 |
1.688,90 € |