Studierendenheime bieten insbesondere zu Beginn des Studiums eine preisgünstige Variante des Wohnens, die heute auch nicht mehr allzu unkomfortabel ist. Darüber hinaus bietet ein Student_innenheim die Möglichkeit schnell und einfach soziale Kontakte zu schließen, das gerade bei einem Studium in einer neuen Stadt außerordentlich hilfreich sein kann.
Viele Studierendenheime werden vom Bund und den Ländern getragen, eine Übersicht über die Heimträger_innen und deren Kontaktadressen findest du im Anhang dieser Broschüre.
Um einen Platz in einem Studierendenheim zu ergattern ist zunächst eine Bewerbung notwendig, die meistens über die Homepage des_der jeweiligen Heimträgers_innen erfolgt.
Nach erfolgreicher Bewerbung kommt der Abschluss des schriftlichen Benützungsvertrages mit dem jeweiligen Studierendenheimträger, wobei folgendes zu beachten ist:
Als Studierende gemäß Studierendenheimgesetz gelten:
- alle ordentlichen Hörer_innen österreichischer Universitäten und Universitäten der Künste sowie Studierende von Fachhochschul-Studiengängen, (Berufs-) Pädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit und ähnlichen Einrichtungen;
- außerordentliche Studierende, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten oder einen Universitätslehrgang mit dem Ziel, ein ordentliches Studium zu beginnen, absolvieren;
- Empfänger_innen von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Plätze in Heimen, die durch Mittel des Bundes gefördert werden, müssen unter Bedachtnahme auf die soziale Förderungswürdigkeit, den Studienerfolg und die Entfernung vom Heimatort des_der Studierenden vergeben werden.
Also sind Bezieher_innen von Studienbeihilfen bei der Aufnahme vor anderen Studierenden aufzunehmen, sofern die Entfernung zum Heimatort dies rechtfertigt. Bei der Bewerbung werden daher regelmäßig Einkommensbescheide der Eltern verlangt. In einem nicht ausgelasteten Studierendenheim können darüber hinaus bis zum Ende eines Studienjahres kurzfristige Gastverträge auch mit Personen, die nicht als Studierende gelten, abgeschlossen werden
Im Benützungsvertrag müssen Angaben über den Heimplatz, den Vertragszeitraum, Kündigungsfristen, Höhe des Entgelts, Kaution und die Schlichtungsklausel enthalten sein.
Abgeschlossen wird jeweils auf ein Jahr (Ausnahme: zwei Jahre zu Studienanfang auf Verlangen des_der Studierenden). Bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums kann also bei Nachweis der sozialen Förderungswürdigkeit und eines günstigen Studienfortganges (zielstrebiges, ernsthaftes Studieren) immer um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung bei Glaubhaftmachen des baldigen Abschlusses ist allerdings möglich.
Außerdem wird die Benützungsdauer für Student_innen- bzw. Heimvertreter_innen für je zwei Jahre dieser Tätigkeit um ein Semester verlängert.
Das Entgelt für deinen Heimplatz wird nach dem Grundsatz der Kostendeckung bemessen, das heißt nichts anderes, als dass das Heim durch das Benützungsentgelt versucht, die Betriebs-, Verwaltungs- und Erhaltungskosten mehr oder weniger genau zu decken.
Unbeschränkbare Rechte
Das Recht eines_einer Studierenden, den Heimplatz verschlossen zu halten und nach Maßgabe der Heimordnung Besuch zu empfangen (egal ob hausangehörig oder -fremd) bzw. den Heimplatz zu verändern, kann durch den Benützungsvertrag nicht beschränkt werden.
Heimvertretung und Heimordnung
Besonders wichtig für die Vertretung deiner Interessen vor Ort ist die Heimvertretung, die neben der Gestaltung eines aktiven gesellschaftlichen Lebens im Heim auch zahlreiche andere Aufgaben und Rechte hat und dich als Bewohner_in gegenüber dem_der Heimträger_in vertritt.
Die Bewohner_innen eines Studierendenheimes haben aus allen Bewohner_innen für das kommende Studienjahr eine Heimvertretung (mind. drei Personen) und deren Vorsitzende_n zu wählen.
Sie beschließt die Heimordnung, kann Einsicht in die Reihung der Ansuchen auf Aufnahme und in die für die Festsetzung des Benützungsentgelts maßgeblichen Unterlagen nehmen und hat darüber hinaus vor allem bei der Kündigung eines_einer Bewohner_in Zustimmungs- und Anhörungsrechte.
Andererseits kann sie auch beim Heimträger einen Antrag auf Kündigung eines_einer Heimbewohner_in stellen. Die Tätigkeit als Heimvertreter_in wirkt sich auch als Verlängerungsgrund auf den Bezug der Studien- und Familienbeihilfe aus.