Anspruch auf Wochengeld haben weibliche Erwerbstätige während der Mutterschutzfrist. In dieser Frist besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Sie beginnt acht Wochen vor der voraussichtlichen Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt des Kindes (bei einer Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt wird die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen verlängert). Anspruch auf Wochengeld haben:
- unselbstständig erwerbstätige Frauen
- freie Dienstnehmer_innen
- geringfügig beschäftigte Selbstversicherte
- Bezieher_innen von Arbeitlosen- oder Kinderbetreuungsgeld
Selbstständig erwerbstätige Frauen erhalten „Betriebshilfe“. Die Höhe des Wochengeldes richtet sich nach dem Einkommen der letzten drei Kalendermonate.