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Ein Studium bringt viele finanzielle Hürden mit sich: Student_innen müssen sich neben einem Wohnplatz, Lernmaterialien und vor allem die Zeit zum Studieren und immer wieder auch Studiengebühren leisten können. Und das ist oft nicht so einfach. Warst du schon in der Versuchung, deine Kontoauszüge oder Rechnungen lieber ungelesen wegzuwerfen, um der Konfrontation mit der finanziellen Lage aus dem Weg zu gehen?


Your Rights

Umso wichtiger ist es, in dieser Situation über deine Ansprüche Bescheid zu wissen. Mit dieser Seite wollen wir dir deshalb einen Überblick über Beihilfen, Zuverdienstgrenzen und diverse Zuschüsse geben. Auch wollen wir für Studierende mit Kind/ern, Studierende mit Beeinträchtigung und Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürger_innenschaft besitzen auf besondere Unterstützungsmöglichkeiten hinweisen.


Darüber hinaus haben wir auch in kompakter Form aktuelle Regelungen des Arbeits- sowie des Wohnrechtes in diese Seite aufgenommen um dich in deinem Alltag zu unterstützen. Alle Inhalte wurden dabei im Februar 2019 auf den neuesten Stand gebracht.

Hannah Czernohorsky

Allgemeine Unterstützung

Im Folgenden findest du einen Überblick über die wesentlichsten staatlichen Unterstützungen, die Familienbeihilfe und die Studienbeihilfe.

Die Familienbeihilfe ist neben der Studienbeihilfe eine von zwei allgemeinen Unterstützungen. Sie ist allerdings nicht von der sozialen Lage abhängig, sondern wird an alle verteilt; prinzipiell anspruchsberechtigt sind die Eltern Studierender. Die Familienbeihilfe soll es den Eltern erleichtern, der Unterhaltspflicht für ihre Kinder nachzukommen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, wie viel die Eltern verdienen.

 

Wie hoch ist meine Familienbeihilfe?

  • Ab 19 bekommst du monatlich 165,10 € Familienbeihilfe. Dazu kann noch was dazukommen, wenn du Geschwister hast, die auch Familienbeihilfe beziehen:
  • Bei einem Geschwister um 7,10 € pro Kind
  • Bei zwei Geschwistern um 17,40 € pro Kind
  • Bei drei Geschwistern um 26,50 € Euro pro Kind
  • Bei vier Geschwistern um 32,00 € pro Kind
  • Bei fünf Geschwistern um 35,70 € pro Kind
  • Ab sechs Geschwistern um 52,00 € pro Kind

 

Außerdem kann noch der Mehrkindzuschlag dazukommen, wenn du mindestens zwei Geschwister hast, und deine Familie im Jahr nicht über 55.000 € einnimmt. Dann bekommt das dritte und jede weitere Kind 20€ im Monat zusätzlich.

 

Wie lange bekomme ich Familienbeihilfe?

Du kannst die Familienbeihilfe bis zu deinem 24. Geburtstag beziehen. Wenn du aber Präsenz- oder Zivildienst oder aber auch ein soziales Jahr gemacht hast, kannst du sie bis zum 25. Geburtstag beziehen. Andere Gründe für eine Verlängerung sind Schwangerschaft, eine Beeinträchtigung oder das absolvieren von einem besonders langem Studium.

 

Allerdings kannst du Familienbeihilfe auch nur während der Mindeststudienzeit und der(des) Toleranzsemester(s) deines Studiums beziehen.

 

Wer bekommt die Familienbeihilfe überwiesen?

Generell bekommen immer Eltern die Familienbeihilfe für ihre Kinder überwiesen. Als Volljährige_r kannst du aber auch gemeinsam mit deinen Eltern einen Antrag beim Wohnsitzfinanzamt stellen und dir die Familienbeihilfe direkt überweisen lassen.

 

Wenn du für dich selbst Unterhalt leistest, kannst du auch alleine einen Antrag stellen, um dir die Familienbeihilfe direkt überweisen zu lassen.

 

Wie viel darf ich neben der Familienbeihilfe verdienen?

Für die Familienbeihilfe gibt es eine Zuverdienstgrenze von 15.000 € jährlich. Wenn du in einem Jahr mehr verdienst, musst du jeden Euro, den du darüber verdient hast zurück zahlen.

 

Wo kann ich Familienbeihilfe beantragen?

Wenn du Familienbeihilfe beantragen möchtest, musst du einen Antrag beim Wohnsitzfinanzamt stellen. Wenn deine Eltern für dich Unterhalt zahlen, musst du das mit einem Elternteil gemeinsam machen. Wenn du dich aber alleine erhältst, kannst du auch selbst einen Antrag stellen.

Das Konzept der Studienbeihilfe ist darauf aufgebaut, dass die Eltern einen Teil der Finanzierung des Studiums übernehmen sollen und der Teil, den die Eltern nicht übernehmen können, vom Staat beigegeben wird. Das heißt also, dass für den Bezug von Studienbeihilfe die soziale Förderungswürdigkeit (gemessen am Einkommen der Eltern) zentrale Voraussetzung ist.

 

Dies wird jedoch dann zum Problem, wenn jener Teil, der nach staatlicher Berechnung von den Eltern an die Studierenden fließen sollte, ausbleibt.

 

Antrag auf Studienbeihilfe

Das Antragsformular kannst du unter www.stipendium.at downloaden oder in deiner Studienbeihilfenstelle bzw. im Sozialreferat deiner lokalen HochschülerInnenschaft abholen. Die notwendigen Formulare stecken gesammelt in einem Kuvert. Dieses kann auch gleich benutzt werden, um den Antrag an die Stipendienstelle zu schicken. Um die Beihilfe für das ganze Semester zu erhalten, muss der Antrag innerhalb der folgenden Fristen an die Stipendienstelle geschickt werden, diese sind in jedem Semester gleich und lauten wie folgt:

  • Wintersemester: 20. 9. bis 15. 12.
  • Sommersemester: 20. 2. bis 15. 5.

 

Achtung: Wenn der Antrag außerhalb der Antragsfrist gestellt wird, ist noch nicht alles verloren, aber die Zuerkennung erfolgt erst ab dem der Antragsstellung folgenden Monat (und nicht mehr für das ganze Semester). Wenn du knapp vor dem Ende der Antragsfrist noch nicht alle Unterlagen beisammen hast, dann schick einfach nur das Datenblatt mit deinen Angaben – die restlichen Unterlagen kannst du noch nachreichen.

 

Wichtig: Auch wenn du der Meinung bist, dass deine Eltern zu viel verdienen, stelle jedenfalls einen Antrag auf Studienbeihilfe. Geschätzt wird, dass mehrere tausend Student_innen ihren Anspruch auf Studienbeihilfe nicht geltend machen!

 

Daher ist zu empfehlen, es auf jeden Fall zu versuchen. Sollte dir die Studienbeihilfenstelle einen negativen Bescheid übermitteln, lässt sich aus diesem zumindest der Betrag herauslesen, den deine Eltern zu leisten hätten. Auch das kann interessant sein. Studienbeihilfe ist eine staatliche Leistung, du kannst also auch gegen einen negativen Bescheid berufen.

 

Stell auf jeden Fall einen Antrag auf Studienbeihilfe!

 

Wie hoch ist meine Studienbeihilfe?

Die Höchststudienbeihilfe beträgt 500 €, in manchen Fällen aber auch 715 € (zum Beispiel wenn du auswärtig, oder über 24 jahre alt bist. Von diesem Höchstbetrag werden dann Beträge abgezogen. Das ist davon abhängig wie viel deine Eltern, oder du verdienen. Wenn du es genau wissen willst, stelle einfach einen Antrag! Viel zu viele Studierende in Österreich beziehen keine Studienbeihilfe, obwohl sie es eigentlich könnten!

 

Wie viel Geld darf ich verdienen, wenn ich Studienbeihilfe beziehe?

Wenn du Studienbeihilfe bekommst, darfst du bis zu 15.000 € im Jahr verdienen, ohne dass das deine Studienbeihilfe beeinflusst. Wenn du aber mehr verdienst, geht die Behörde davon aus, dass du dich besser selbst unterstützen kannst. Dann bekommst du dementsprechend weniger Studienbeihilfe.

 

Wie lang kann ich Studienbeihilfe beziehen?

Du kannst während der Mindeststudienzeit und jeweils einem Toleranzsemester Studienbeihilfe beziehen. Das gilt für Bachelor-, Master und jeweils für die Abschnitte von einem Diplomstudium. Außerdem gibt es eine Altersgrenze für Bezieher:innen, die liegt regulär bei 30 Jahren und in bestimmten Fällen bei 35 Jahren.

 

Wie viele ECTS muss ich machen, um Studienbeihilfe zu beziehen?

Um Studienbeihilfe zu beziehen, musst du einen “günstigen Studienerfolg” vorweisen können. Das bedeutet, dass du in zwei Semestern 30 ECTS gemacht haben musst. Wenn du es einmal nicht geschafft hast, genug ECTS zu machen, geht dein Anspruch aber nicht verloren. Du kannst allerdings wieder einen Anspruch bekommst, wenn du wieder einen Leistungsnachweis erbringen kannst.

Vorsicht: Wenn du weniger als die Hälfte des günstigen Studienerfolgs schaffst, musst du deine Studienbeihilfe wieder zurückzahlen.

 

Die ehemalige schwarz-blaue Bundesregierung hat trotz mehrmaliger vorheriger entgegenlautender Beteuerungen im Wintersemester 2001 die unsozialen Studiengebühren eingeführt. Durch eine im September 2008 mit den Stimmen von SPÖ, FPÖ und Grünen beschlossene Novelle des Universitätsgesetzes konnten die Studiengebühren für Studierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen jedoch weitgehend abgeschafft werden. Die komplizierten Ausnahmebestimmungen waren jedoch auch mit vielen Problemen behaftet. Aufgrund der Formulierung in der bisherigen Studiengebührenregelung, die sich auf die Gliederung eines Studiums in Abschnitte bezieht, hat der Verfassungsgerichtshof diese Regelung für verfassungswidrig erklärt und mit Ende Februar 2012 aufgehoben. Seit Sommersemester 2013 werden wieder an allen Universitäten, mit den alten komplizierten Ausnahmebestimmungen, Studiengebühren eingeführt. Sogenannte Langzeitstudierende müssen die Studiengebühren in Höhe von 363,36 Euro zahlen. Studierende aus Drittstaaten (mit einzelnen Ausnahmen) müssen die doppelten Studiengebühren in Höhe von 726,72 Euro bezahlen.

 

Die Studiengebührenregelung im Detail

Grundsätzlich besteht eine allgemeine Studiengebührenpflicht bestehen, jedoch wird ein Großteil der Studierenden durch Ausnahmeregelungen davon befreit. Keine Studiengebühren zahlen:

  • Österreichische Staatsbürger_innen
  • EWR-Bürger_innen
  • Gleichgestellte (z.B. Konventionsflüchtlinge, Schweizer Staatsbürger_innen, Ausländer_innen mit einer Daueraufenthaltsberechtigung oder einem Anspruch auf Studienbeihilfe)
  • Personen, denen aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Staatsbürger_innen wenn die Toleranzzeit nicht überschritten wird.

 

Toleranzzeit

Sogenannte Langzeitstudierende, das heißt wenn die Toleranzsemester überschritten wird, müssen Studiengebühren zahlen. Bei abschnittlosen Studien (Bachelor, Master, Doktorat) muss das Studium in der Mindeststudiendauer plus zwei Toleranzsemester abgeschlossen werden. Bei Studien mit Abschnitten (Diplomstudien) werden an jeden Studienabschnitt zwei Toleranzsemester angehängt. Werden die Toleranzsemester nicht verbraucht, kann man sie sich in den nächsten Abschnitt mitnehmen. Das erfolgt automatisch.

 

Achtung: Die Toleranzzeit wird für jede inskribierte Studienrichtung separat berechnet und läuft auch parallel. Bei Mehrfachstudien immer auf die jeweilige Toleranzzeit achten!

 

Erlass

Folgende Gründe können für einen Gebührenerlass für Österreicher_innen und Gleichgestellte, Österreicher_innen, EU-/ EWR-Bürger_innen und gleichgestellte Ausländer_innen geltend gemacht werden:

  • Eine Beeinträchtigung von mind. 50%
  • Ableisten des Präsenz- oder Zivildienstes
  • Schwangerschaft
  • Schwere Krankheit
  • überwiegende Betreuung von Kindern
  • Mobilitätsprogramm
  • Bezug der Studienbeihilfe
  • Bei einem Doppelstudium, wenn mindestens 15 ECTS in jeder Studienrichtung positiv absolviert wurden

 

Höhe

Die Höhe der Studiengebühren beträgt grundsätzlich 363,36 Euro pro Semester. Drittstaatsangehörige müssen die doppelten Studiengebühren in Höhe von 726,72 Euro pro Semester zahlen. Für sie gelten – vorausgesetzt sie fallen nicht in die Gruppe der Gleichgestellten – keine Toleranzzeiten oder Erlassregelungen. Sie müssen bereits ab dem ersten Semester zahlen! Es gibt jedoch in der Studienbeitragsverordnung eine Liste an Ländern, denen unter bestimmten Voraussetzungen die Studiengebühren erlassen/rückerstattet werden können. Eine Rückerstattung kann immer nur im Nachhinein beantragt werden. Ein Erlass wirkt bereits im Voraus.

Ordentliche Studierende dieser Drittstaaten zahlen keine Studiengebühren:

  • Afghanistan
  • Angola
  • Äquatorialguinea
  • Äthiopien
  • Bangladesch
  • Benin
  • Bhutan
  • Burkina Faso
  • Burundi
  • Dschibuti
  • Eritrea
  • Gambia
  • Guinea
  • Guinea-Bissau
  • Haiti
  • Jemen
  • Kambodscha
  • Kap Verde
  • Kiribati
  • Komoren
  • Kongo – Demokratische Republik
  • Laos – Demokratische Volksrepublik
  • Lesotho
  • Liberia
  • Madagaskar
  • Malawi
  • Malediven
  • Mali
  • Mauretanien
  • Mosambik
  • Myanmar
  • Nepal
  • Niger
  • Ruanda
  • Salomonen
  • Sambia
  • Samoa
  • São Tomé und Principe
  • Senegal
  • Sierra Leone
  • Somalia
  • Sudan
  • Tansania – Ver-einigte Republik
  • Timor-Leste
  • Togo
  • Tschad
  • Tuvalu
  • Uganda
  • Vanuatu
  • Zentralafrik. Rep.

 

Ordentliche Studierende dieser Drittstaaten können eine Rückerstattung der Studiengebühren beantragen – Darüber entscheidet das jeweilige Rektorat:

  • Ägypten
  • Albanien
  • Algerien
  • Armenien
  • Aserbaidschan
  • Belize
  • Bolivien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Bulgarien
  • China
  • Costa Rica
  • Côte d‘Ivoire
  • Dominikanische Republik
  • Ecuador
  • El Salvador
  • Fidschi
  • Georgien
  • Ghana
  • Guatemala
  • Guyana
  • Honduras
  • Indien
  • Indonesien
  • Irak
  • Iran – Islamische Republik
  • Jamaika
  • Jordanien
  • Kamerun
  • Kasachstan
  • Kenia
  • Kirgisistan
  • Kolumbien
  • Kongo
  • Korea – Demokratische
  • Volksrepublik
  • Kroatien
  • Kuba
  • Marokko
  • Marshallinseln
  • Mazedonien
  • Mikronesien – Föderierte
  • Staaten von Moldau
  • Mongolei
  • Namibia
  • Nicaragua
  • Nigeria
  • Niue
  • Pakistan
  • Palästinensische Gebiete
  • Papua-Neuguinea
  • Paraguay
  • Peru
  • Philippinen
  • Rumänien
  • Serbien und Montenegro
  • Simbabwe
  • Sri Lanka
  • St. Vincent und die Grenadinen
  • Südafrika
  • Surinam
  • Swasiland
  • Syrien – Arabische Republik
  • Tadschikistan
  • Taiwan
  • Thailand
  • Tokelau
  • Tonga
  • Tunesien
  • Turkmenistan
  • Ukraine
  • Usbekistan
  • Vietnam
  • Wallis und Futuna
  • Weißrussland

 

Ordentliche Studierende dieser Drittstaaten können eine Rückerstattung der Studiengebühren beantragen, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte – Darüber entscheidet das jeweilige Rektorat:

  • Anguilla
  • Antigua und Barbuda
  • Argentinien
  • Bahrain
  • Barbados
  • Botsuana
  • Brasilien
  • Chile
  • Cookinseln
  • Dominica
  • Gabun
  • Grenada
  • Libanon
  • Malaysia
  • Mauritius
  • Mayotte
  • Mexiko
  • Montserrat
  • Nauru
  • Oman
  • Palau
  • Panama
  • Saudi-Arabien
  • Seychellen
  • St. Helena
  • St. Kitts und Nevis
  • St. Lucia
  • Trinidad und Tobago
  • Türkei
  • Turks- und Caicosinseln
  • Uruguay
  • Venezuela

 

Fachhochschulen

An Fachhochschulen gilt eine besondere Situation: Seit die FHs den Universitäten gleichgestellt sind, können diese Studiengebühren verlangen, müssen aber nicht. Auch können bestimmte Regelungen auf landespolitischer Ebene dafür sorgen, dass FH-Studierende eines bestimmten Bundeslandes keine Studiengebühren zahlen müssen. Leider sind die rechtlichen Regelungen über den Erlass und die Rückerstattung nicht 1:1 auf den Fachhochschulsektor übertragbar, das heißt auch die Abschaffung der Studiengebühren bezog sich nur auf Studierende von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen. Für Fachhochschulen wäre dafür eine Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes notwendig.

 

Keine Studiengebühren haben:

  • Alle FHs im Burgenland
  • alle FHs in Oberösterreich
  • FH für Militärische Führung
  • FH Johanneum
  • FH Vorarlberg

 

Spezielle Unterstützung

Im Folgenden wollen wir dir bestimmte Unterstützungen vorstellen, die du bei Vorliegen besonderer Umstände beziehen kannst, so z.B. wenn du vor Beginn deines Studiums gearbeitet hast und dich über vier Jahre selbst erhalten hast, wenn du vor deinem Studienabschluss stehst, für ein Semester ins Ausland gehst oder dein ganzes Studium dort absolvieren willst.

Das Selbsterhalter_innenstipendium ist eine Sonderform der Studienbeihilfe, die an Personen ausbezahlt wird, die sich vor Beginn ihres Studiums „zur Gänze selbst erhalten“ haben, sprich ihr eigenes Einkommen hatten.

 

Wer hat Anspruch?

Als Selbsterhalter_in gilt, wer sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe mindestens vier Jahre (48 Monate) zur Gänze selbst erhalten hat und die jährlichen Einkünfte zumindest 8.580 € vor der Steuer – also brutto minus Sozialversicherung, Werbekosten- und Sonderausgabenpauschale – betragen haben.

 

Eine aliquote Berechnung in Rumpfjahren ist zulässig (z.B. im Jahr des Beginns der Berufstätigkeit).

 

Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes, unabhängig von der Einkommenshöhe. Lehrzeiten und Zeiten, in denen Wais_innenpension bezogen wurde, sind dann Zeiten des Selbsterhaltes, wenn die Einkommensgrenze erreicht wird (z.B. in manchen Berufen im dritten Lehrjahr).

 

Als Zeiten des Selbsterhalts gelten auch solche, in denen du z.B. Arbeitslosengeld, Karenzgeld, Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen hast, zumindest dann, wenn über das Kalenderjahr zumindest 8.580 € verdient wurden.

 

Probleme können sich ergeben, wenn du vor Beginn des Studiums, für das du ein Selbsterhalter_innenstipendium beziehen möchtest, schon einmal inskribiert warst und auch nur einen Antrag auf Studienbeihilfe gestellt hast. Auch beim Leistungsnachweis kann es bei einer früheren Inskription zu Problemen kommen.

 

Altersgrenze? Studienerfolg?

Grundsätzlich muss das Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Diese Grenze erhöht sich für Selbsterhalter_innen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre selbst erhalten haben – maximal bis zum 35. Lebensjahr.

 

Für den günstigen Studienerfolg gelten dieselben Regelungen wie bei der Studienbeihilfe (siehe Kapitel: Studienbeihilfe), ebenso für einen eventuellen Studienwechsel.

 

Höhe

Der Höchstauszahlungsbetrag für Selbsterhalter_innen beträgt 715 € pro Monat – wenn die Familienbeihilfe von Selbsterhalter_innen nicht mehr bezogen wird, gelangt hier der gesamte Betrag zur Auszahlung.

 

Studierende mit Kind(ern) erhalten einen Zuschlag von 100 € pro Kind und Monat.

 

Wichtig für die Ermittlung der Auszahlungshöhe des Selbsterhalter_innenstipendiums ist, dass die soziale Förderungswürdigkeit und die finanzielle Situation der Eltern nicht in die Berechnung mit einbezogen werden.

 

Grundsätzlich erhalten daher Selbsterhalter_innen die Höchststudienbeihilfe, die nur durch die folgenden Faktoren vermindert wird:

  • die zumutbare Unterhaltsleistung der Ehepartnerin_des Ehepartners
  • die zumutbare Eigenleistung des_der Studierenden (der „Zuverdienst“)
  • die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag, falls auch noch Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag besteht (diese werden aber dann an die Eltern ausgezahlt).

 

Wie viel darf dazu verdient werden?

Was die Verdienstgrenze betrifft, gilt dasselbe wie für alle Bezieher_innen von Studienbeihilfe. Es gibt eine Jahresgrenze in Höhe von 10.000 €, wenn du darüber verdienst fällt das Selbsterhalter_innenstipendium nicht zur Gänze weg, sondern verringert sich um jenen Betrag, den du zuviel verdient hast.

 

Antrag

Der Antrag erfolgt gleich wie der Antrag auf „normale“ Studienbeihilfe bei der Studienbeihilfenbehörde, wobei die Unterlagen für Eltern und Geschwister wegfallen.

 

Bei der erstmaligen Antragsstellung musst du zusätzlich ein Formular ausfüllen, in dem du die Zeiten deines Selbsterhaltes angibst und mit deiner Unterschrift bestätigst; außerdem musst du entsprechende Nachweise über die Zeiten des Selbsterhaltes und dein jährliches Einkommen vorweisen z.B. durch Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheide und ähnliche Bestätigungen.

 

Studienzuschuss

Bezieher_innen eines Selbsterhalter_innenstipendiums erhalten so wie alle Bezieher_innen von Studienbeihilfe einen Studienzuschuss in der Höhe von 363 € pro Semester, erhalten also die Studiengebühren refundiert, falls sie diese zu zahlen haben.

Für berufstätige Studierende, die für die Abschlussphase ihres Studiums die Berufstätigkeit aufgeben wollen, gibt es die Möglichkeit eines Studienabschlussstipendiums (SAS). Ein Studienabschlussstipendium beträgt monatlich zwischen 600 und 1.040 €.

 

Bei einer Beschäftigung von 18 Wochenstunden (Halbtagsbeschäftigung) wird der Mindestbetrag ausbezahlt, für jede weitere Arbeitswochenstunde erhöht sich das Stipendium um 20 € pro Monat, so dass das Höchststipendium bei 40 Wochenstunden 1040 € beträgt.

 

Bei Selbständiger Beschäftigung erhöht sich der Mindestbetrag jeweils um 20 € pro 300 € die du mehr als 6.000 € pro Jahr verdient hast.

 

Falls Studiengebühren zu entrichten sind, werden diese refundiert.

 

Achtung: Wird der Studienabschluss nicht innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Auszahlung des SAS nachgewiesen, ist das gesamte Studienabschlussstipendium zurückzuzahlen!

 

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung sind, dass du:

  • das Studium in 18 Monaten abschließen kannst (dies wird angenommen wenn dir neben der Diplomarbeit/Masterarbeit noch 20 ECTS/10 SWS oder zwei Fachprüfungen fehlen – wenn keine Abschlussarbeit anzufertigen ist, verdoppeln sich diese Maßzahlen);
  • noch kein anderes Studium (Ausnahme: Bachelorstudium) oder eine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hast;
  • noch nicht 41 Jahre bist;
  • in den letzten vier Kalenderjahren zumindest drei Jahre lang halbtags erwerbstätig warst (Mutterschutz und Karenz werden angerechnet);
  • in den letzten vier Jahren keine Studienbeihilfe bezogen hast;
  • jede Berufstätigkeit aufgibst und
  • noch kein Studienabschlussstipendium erhalten hast.

 

Förderungsdauer

Ein Studienabschlussstipendium kann längstens für die folgenden Zeiten bezogen werden:

  • sechs Monate, wenn neben der Abschlussarbeit noch 10 ECTS/5 SWS/eine Fachprüfung fehlen;
  • 12 Monate wenn neben der Abschlussarbeit noch 20 ECTS/10 SWS/zwei Fachprüfungen offen sind (auch hier gilt der doppelte Umfang wenn keine Abschlussarbeit verfasst wird);
  • für je weitere sechs Monate, wenn du eine besonders aufwändige Abschlussarbeit nachweist.

 

Der Antrag auf das SAS ist frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Beginn des beantragten Zuerkennungszeitpunktes bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

Auf das Studienabschlussstipendium besteht allerdings kein Rechtsanspruch!

Leistungsstipendien werden jährlich und direkt von den Bildungseinrichtungen vergeben. Ein Leistungsstipendium darf 750 € nicht unterschreiten und 1.500 € nicht überschreiten.

 

Studierende von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen können um ein Leistungsstipendium ansuchen.

 

5% der Mittel für Studienförderung müssen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung für Leistungs- und Förderungsstipendien an den Universitäten und Fachhochschulen bereitgestellt werden.

 

Für die Leistungsstipendien an den Pädagogischen Hochschulen müssen 2% der Mittel für Studienförderung vom Ministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bereitgestellt werden.

Wenn du die Voraussetzungen erfüllst, kannst du dich einmal jährlich bei deiner Hochschule um ein Leistungsstipendium bewerben – die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung direkt bei deiner Hochschule.

 

Voraussetzungen sind:

  • Die Einhaltung der Mindeststudiendauer plus einem Toleranzsemester (pro Abschnitt). Es gelten dieselben Verlängerungsgründe wie bei der Studienbeihilfe.
  • Ein Notendurchschnitt von mindestens 2,0 – Es wird aber meist ein besserer Notendurchschnitt verlangt.
  • Die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen der jeweiligen Ausbildungsanstalt.

 

Auf Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Darüber hinaus hängt die Höhe des Leistungsstipendiums auch davon ab, wie viele andere Studierende dieselbe Studienleistung wie du erbringen und ebenfalls einen Antrag stellen.

 

Förderungsstipendien können zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden beantragt werden. Ausschreibung, Rechtsanspruch und Zuerkennung sind gleich geregelt wie bei den Leistungsstipendien.

 

Die Höhe der Förderstipendien beträgt zwischen 750 und 3.600 € pro Studienjahr. Allerdings ist der Leistungsnachweis auf die Förderungseignung der wissenschaftlichen Arbeit beschränkt.

Wenn du Studienbeihilfe beziehst, hast du während eines mindestens einmonatigen Auslandsaufenthalt zusätzlich zu deiner Studienbeihilfe Anspruch auf ein Auslandsstipendium. Wenn du an einer öffentlichen Universität, einer Fachhochschule oder  einer Theologischen Hochschule studierst, hast du Anspruch auf 20 Monate Auslandsstipendium. Studierst du an einer Pädagogischen Hochschule oder einer höheren Akademie, hast du 12 Monate Anspruch.

 

Du musst dich dazu im zweiten Abschnitt deines Studiums bzw. wenn du keine Abschnitte hast, im dritten Semester befinden.

 

Die zusätzliche Beihilfe ist von den Lebenskosten in dem Land abhängig in das du gehst und beträgt zwischen 73 € (Slowakei, Slowenien, Tschechien) und 582 € (Japan) pro Monat. Darüber hinaus wird mit der ersten erhöhten Rate ein Reisekostenzuschuss ausbezahlt – dieser beträgt je nach Lage des Landes zwischen 22 und 1.129 € (einmalig).

 

Mit dem Antrag, der spätestens drei Monate nach Ende deines Auslandsstudiums einzubringen ist, muss die voraussichtliche Dauer angegeben werden, dein Studienprogramm und eine Bestätigung deiner Universität. Auch für dieses Stipendium musst du einen Leistungsnachweis über die im Ausland abgelegten Prüfungen erbringen.

 

Der mindestens zu leistende Studienerfolg ist von der Dauer des Aufenthalts abhängig und beträgt für:

  • 5 Monate: 6 Wochenstunden
  • 6-10 Monate: 12 Wochenstunden
  • 11-15 Monate: 18 Wochenstunden
  • 16-20 Monate: 24 Wochenstunden
  • Der Erfolgsnachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass du einen Studienerfolg von 3 ECTS pro Monat für die Dauer deines Auslandsstudiums nachweist.

 

Wird kein entsprechender Nachweis erbracht, ist die gesamte erhaltene Auslandsstudienbeihilfe zurückzuzahlen!

 

Wichtig: Während eines Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines Mobilitätsprogramms (z.B. Erasmus) kannst du auch ein Stipendium erhalten, wenn du kein_e Studienbeihilfenempfänger_in bist, aber von deiner Heimathochschule im Rahmen eines Austauschprogrammes nominiert worden bist – in diesem Fall ist der Antrag beim zuständigen Erasmus-Referat zu stellen. Auch hier variieren die Beihilfen je nach Land und auch hier müssen Leistungsnachweise erbracht werden.
Darüber hinaus bist du – wenn du über ein Austauschprogramm (z.B. Erasmus) nominiert wurdest – weiterhin an deiner Heimathochschule inskribiert (kannst also Prüfungen ablegen) und von den Studiengebühren befreit (stelle einen Antrag auf Erlass).

Nähere Infos gibt es unter: www.erasmus.at

Wer sein Studium zur Gänze im Ausland absolvieren will, kann, wenn soziale Förderungswürdigkeit vorliegt, im Rahmen eines so genannten „Mobilitätsstipendiums“ Studienbeihilfe erhalten, und zwar wenn das Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium in einem EWR-Land oder in der Schweiz betrieben wird.

 

Anspruch haben grundsätzlich:

  • Österreichische Staatsbürger_innen
  • Gleichgestellte Ausländer_innen
  • Konventionsflüchtlinge

 

Voraussetzungen sind neben jenen Voraussetzungen die auch für die Studienbeihilfe gelten (Altersgrenze, soziale Förderungswürdigkeit, usw.):

  • Das Studium soll zur Gänze im Ausland absolviert werden.
  • Der Wohnsitz und der Lebensmittelpunkt waren die letzten fünf Jahre in Österreich.
  • Es dürfen noch keine Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz beantragt worden sein.

 

Höhe

Der höchstmögliche Auszahlungsbetrag des Mobilitätsstipendiums beträgt 679 € pro Monat. Eventuelle in- oder ausländische Beihilfen, die außerdem zum Zweck der Studienförderung bezogen werden, mindern diesen Betrag.

 

Günstiger Studienerfolg & Anspruchsdauer

Um das Mobilitätsstipendium weiter beziehen zu können, müssen jährlich 30 ECTS an Prüfungsleistungen nachgewiesen werden. Die erste Auszahlung erfolgt erst nach dem erfolgreichen Ablegen von Prüfungen im Ausmaß von 15 ECTS. Der Bezug eines Mobilitätsstipendiums ist für die Mindeststudiendauer des gesamten Studiums zuzüglich eines Toleranzsemesters möglich.

 

Antrag

Der Antrag auf ein Mobilitätsstipendium ist zwischen 1. März (für das folgende Studienjahr) und 31. Juli (des laufenden Studienjahres) bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. Du musst den Antrag bei jener Stipendienstelle einbringen, die für deinen letzten Wohnsitz in Österreich zuständig ist. Darüber hinaus muss beim Antrag eine Erklärung über etwaige weitere Beihilfenbezüge eingereicht werden.

Wenn deine Mutter oder dein Vater verstorben sind, hast du unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Waisenpension. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Waisenpension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das ASVG gilt, wenn der verstorbene Elternteil unselbständig beschäftigt war. Für andere Berufsgruppen (z.B. Selbständige, Beamt_innen) ist die Waisenpension unter Umständen etwas anders geregelt.

 

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, um Anspruch auf Waisenpension zu erwerben:

  • Tod eines Elternteils
  • Mindestversicherungszeit des Elternteils
  • Kindeseigenschaft

 

Kindeseigenschaft

Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod eines_einer Versicherten die Kinder. Als Kinder gelten die ehelichen, die unehelichen und die Wahlkinder des_der Versicherten, sowie die Stiefkinder, wenn sie in ständiger Hausgemeinschaft mit dem_der Verstorbenen gelebt haben.

 

Als Student_in kannst du die Waisenpension bis zu deinem 27. Lebensjahr beziehen, solange du ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium auf Aufforderung nachweisen kannst (hier gibt es keine genau definierten Grenzen, grundsätzlich ist die Ernsthaftigkeit bei einer Studienleistung von 16 ECTS/8 SWS pro Studienjahr und der Einhaltung der Durchschnittsstudiendauer aber
gegeben).

 

Anspruchsberechtigt bist du ab dem nächstfolgenden Monatsersten, ausgehend vom Todestag deines Elternteils. Dein Elternteil muss eine bestimmte Mindestzeit versichert gewesen sein, die verlangten Versicherungszeiten sind nach Alter gestaffelt. Hatte deine Mutter/dein Vater bis zum Tod bereits Pension beansprucht, gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt.

 

Die Beantragung der Waisenpension erfolgt bei dem für den verstorbenen Elternteil zuständigen Versicherungsträger. Die Formulare können unter www.pensionsversicherung.at heruntergeladen werden.

 

Deine Pension ist auch von dem Zeitpunkt deiner Antragsstellung (Antragstag) abhängig. Die Waisenpension wird dir ab dem Tag nach dem Tod deiner Mutter/deines Vaters zuerkannt, wenn du den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod stellst. Bei späterer Antragsstellung ist der Antragstag gleichzeitig auch der Pensionsbeginn.

 

Krankenversicherung

Durch den Anspruch auf Waisenpension bist du automatisch krankenversichert. Dir entstehen dadurch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen.

 

Höhe der Waisenpension

Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60%ige Witwen- oder Witwerpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt.

 

Die Waisenpension beträgt somit

  • bei Tod eines Elternteiles 40 Prozent
  • bei Tod beider Elternteile 60 Prozent

des Anspruches der fiktiven oder realen Witwen- bzw. Witwerpension.

 

Achtung: Eine Waisenpension gilt als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes, sie vermindert also – wenn du dadurch mehr als 10.000 € pro Jahr verdienst – ein dir möglicherweise zustehendes Stipendium!

 

Für die Familienbeihilfe ist sie jedoch nicht maßgeblich, das heißt eine drohende Rückzahlung der Familienbeihilfe steht dir jedenfalls – auch wenn die Waisenpension mehr als 10.000 € pro Jahr ausmachen sollte – nicht ins Haus.

Bezieher_innen und  von Studienbeihilfe können Fahrtkostenzuschüsse in drei möglichen Varianten erhalten:

 

1. Ersatz für tägliche Fahrtkosten

Die Höhe orientiert sich an den tatsächlichen Kosten auf Basis der begünstigten Student_innentarife in der Kernzone. Es gilt ein Selbstbehalt von jährlich 50 €. Als Nachweis über die tägliche Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels musst du der Studienbeihilfenbehörde einen personenbezogenen Fahrausweis bringen. Der Fahrausweis (z.B. Semesterticket) ist im Original vorzulegen. Für Studierende, die außerhalb ihres Studienortes aber noch innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze wohnen, gibt es zusätzlich eine Unterstützung von einem € pro Kilometer Entfernung und Monat, bis zu 700 € pro Jahr.

 

2. Kosten für die Heimfahrt

Hier werden Kosten für die Fahrt zwischen Wohngemeinde der Eltern und Studienort ersetzt. Die Höhe richtet sich nach der Entfernung des Studienorts (wird aber erst ab mindestens 200 km ausbezahlt):

  • Über 200 km: 100 €/Jahr
  • Über 300 km: 180 €/Jahr
  • Über 500 km: 260 €/Jahr

 

3. Fahrtkosten für Auslandsstudien

Die Höhe orientiert sich an den Studierendentarifen für die Bahn oder den Flug in das jeweilige Land (siehe: Beihilfen für ein Auslandssemester/-jahr).

Die Befreiung gilt nur für Studienbeihilfe-Bezieher_innen oder für Bezieher_innen von anderen Sozialleistungen. Wenn dir diese Zuschussleistung zuerkannt wird, erwirbst du bei Vorlage des Bescheides über die Zuerkennung der Zuschussleistung auch das Recht auf eine Gutschrift auf die monatliche Telefonrechnung in der Höhe von einer Gesprächsstunde.

 

Neben dem Bezug der Studienbeihilfe ist es notwendig, dass an dem Wohnsitz für den die Gebührenbefreiung gilt, der Hauptwohnsitz der_des Studierenden angemeldet ist und ein gewisses Einkommen für den gesamten Haushalt nicht überschritten wird.Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuerkennung der Zuschussleistung ist unter Verwendung des dafür aufgelegten Formulars an die

 

GIS – Gebühren Info Service GmbH
Postfach 1000
1051 Wien

 

zu richten und die erforderlichen Nachweise beizulegen.

 

Über den Antrag entscheidet die GIS mittels Bescheid, gegen den eine Berufung an den/die BundesministerIn für Verkehr, Innovation und Technologie möglich ist.

 

Unter www.gis.at/kontakt gibt es nähere Informationen und das Antragsformular. Das Formular erhältst du aber auch in Trafiken und Postämtern.

Unterhalt

Deine Eltern weigern sich dir dein Studium weiter zu finanzieren, du bekommst aber auch nicht die vollen staatlichen Unterstützungen?


In Österreich sind Eltern grundsätzlich verpflichtet, Unterhalt zu leisten, also auch für die Lebenserhaltungskosten ihrer studierenden Kinder aufzukommen, aber nur dann, wenn diese noch nicht selbsterhaltungsfähig sind (vgl. §140 ABGB). Was den Unterhalt betrifft, ist vieles in den Gesetzen nicht klar geregelt, die Rechtssprechung hat aber gewisse Richtwerte geschaffen. Hier findest du eine Übersicht zum Thema Unterhalt.

Selbsterhaltungsfähigkeit

Wer nicht selbsterhaltungsfähig ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt. Die Selbsterhaltungsfähigkeit wird grundsätzlich mit Abschluss der Berufsausbildung angenommen. Anspruch auf eine weiterführende Berufsausbildung (z.B. Studium) hast du, wenn du die Voraussetzungen erworben hast (z.B. Matura, Studienberechtigungsprüfung).

 

Die Eltern müssen ihren Kindern alle notwendigen Ausgaben während der Ausbildung bezahlen; zwar abhängig von ihren Einkommens- und Lebensverhältnissen, aber unabhängig vom sozialen Status oder der eigenen Ausbildung. Die Unterhaltspflicht endet nicht mit einer bestimmten Altersgrenze, sondern mit der Selbsterhaltungsfähigkeit. Diese liegt eigentlich erst mit Ende des Studiums vor.

 

Eignung zum Studium

Mit einer Reife- oder Studienberechtigungsprüfung wird die Eignung zum Studium angenommen. Unterhaltsberechtigt (also nicht selbsterhaltungsfähig) bist du nur dann, wenn das Studium „ernsthaft und zielstrebig“ betrieben wird. Auch hier gibt es keine genauen Stundenzahlen die vorgeschrieben sind, jedoch wird von der Rechtssprechung grundsätzlich die „durchschnittliche Studiendauer“ zur Beurteilung verwendet.

 

Studienwechsel

Ein einmaliger Studienwechsel wird von der Rechtssprechungspraxis toleriert und schmälert nicht den Anspruch auf Unterhalt. Ein mehrmaliger Studienwechsel wird jedoch nicht akzeptiert, außer es liegen besondere Rechtfertigungsgründe vor.

 

Studienwechsel, die für die Familienbeihilfe und die Studienbeihilfe als „schädlich“ gelten, (also nach mehr als zwei Semestern) wirken sich auch negativ auf den Unterhaltsanspruch aus. In diesem Fall werden dann die bereits verbrauchten Semester von der Anspruchsdauer abgezogen.

 

Beispiel 1:

Du wechselst nach zwei Semestern Jus auf BWL – die durchschnittliche Studiendauer von BWL beträgt 11 Semester – der Unterhaltsanspruch bleibt nach dem Wechsel noch 11 Semester aufrecht.

 

Beispiel 2:

Du wechselst nach vier Semestern Jus auf BWL – in diesem Fall werden die zwei Semester, die bereits „überschüssig“ verbraucht wurden, von der Anspruchsdauer abgezogen. Bei einer durchschnittlichen Studiendauer von 11 Semestern bleibt der Unterhaltsanspruch also nur mehr 9 Semester aufrecht.

 

Höhe der Unterhaltsverpflichtung

Die Höhe des Unterhalts ist im Gesetz nicht geregelt. Die Rechtssprechung hat aber auch hier Grundsätze für die Berechnung der Höhe entwickelt. Dazu ist zunächst zwischen dem Naturalanspruch und dem Geldanspruch zu unterscheiden.

 

Naturalanspruch

Der Unterhalt wird bei gemeinsamem Haushalt (sprich: du wohnst bei den Eltern/einem Elternteil) grundsätzlich in Naturalien geschuldet (also: du darfst dort wohnen, bekommst Essen, saubere Wäsche etc.).

 

Geldanspruch

Geldanspruch besteht gegenüber jenem Elternteil, mit dem man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Vor allem für „Scheidungskinder“ wurden bestimmte Prozentsätze entwickelt.

 

So stehen Kindern zwischen:

  • 0 und 6 Jahren 16%
  • zwischen 6 und 10 Jahren 18%
  • zwischen 10 und 15 Jahren 20%
  • über 15 Jahren 22% (für Studierende relevant)

des Einkommens des_der Unterhaltsschuldner_in (also des Elternteils, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt) zu. Dieser Prozentsatz verringert sich, wenn der_die Unterhaltsschuldner_in noch andere Unterhaltsverpflichtungen (andere Kinder oder Ehepartner_in) hat:

  • um je 1 % für Kinder unter 10 Jahren
  • um je 2 % für Kinder über 10 Jahren
  • um 1-3 % für Ehepartner_innen – abhängig von der Berufstätigkeit.
  • Die Höhe des Unterhalts wird normalerweise mit dem 2,5-fachen „Regelbedarf“ (ein vom Finanzamt bestimmter Finanzbedarf für ein Durchschnittskind einer bestimmten Altersklasse. Im Moment ca. 1.300 € für Studierende über 19 Jahren) begrenzt.

 

Die Unterhaltspflicht ist eine primäre Verpflichtung der Eltern. Das heißt: Zuerst müssen sie Unterhalt bezahlen, dann erst andere Verpflichtungen (zum Beispiel Kredite).

 

Eigenes Einkommen

Während des Studiums besteht keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Eltern können ihr studierendes Kind grundsätzlich nicht zwingen zu arbeiten und sich damit den Unterhalt selbst zu verdienen.

 

Jedoch hat sich in der Rechtssprechung die Praxis ergeben, dass je nach dem Einkommen der Eltern für Studierende aus einfachen Verhältnissen Erwerbsarbeit (z.B. in den Sommermonaten) als zumutbar gilt.

 

Wenn ein eigenes Einkommen erzielt wird, kann dieses den Unterhalt vermindern. Durch den eigenen Verdienst verringert sich nämlich der Bedarf, den du gegenüber den Eltern geltend machen kannst.

 

Selbsterhaltungsfähigkeit und somit gänzlicher Verlust irgendwelcher Unterhaltsansprüche wird bei einem Verdienst über dem Ausgleichszulagenrichtsatz (933,06 € – Stand 2019) angenommen.

 

Folgen von Heirat oder Präsenz-/Zivildienst

Die Hochzeit wird leider immer noch oft als Argument verwendet, keinen Unterhalt mehr zu zahlen: Der Brautvater eröffnet seinem Kind, nach der Heirat keinen Unterhalt mehr zahlen zu wollen, denn wer eine Ehe führt, sei erwachsen und müsse sich selbst ernähren.

 

Prinzipiell geht tatsächlich nach einer Heirat die Unterhaltsverpflichtung der Eltern auf den_die Partner_in über. Dies aber nur dann, wenn er_sie über ein entsprechendes Einkommen verfügt und somit ausreichenden Unterhalt leisten kann.

 

Dies ist dann der Fall, wenn der Anspruch auf Familienbeihilfe infolge der Heirat (wenn der_die Ehepartner_in ein zu hohes Einkommen hat) nicht mehr gegeben ist.

 

Wenn beide Eheleute studieren, ist dies in der Regel nicht der Fall, damit bleibt die Unterhaltsverpflichtung der Eltern aufrecht.

 

Grundsätzlich besteht während des Präsenz-/Zivildienstes kein Anspruch auf Unterhalt, da davon ausgegangen wird, dass in diesem Fall der Staat die Unterhaltskosten deckt.

 

Dies ist natürlich in Wahrheit nicht der Fall, kein Präsenzdienstleistender kann sich mit knapp 300 € und einer Unterkunft in einer Kaserne selbst erhalten.

 

Recht auf eine eigene Wohnung?

Ab Erreichen der Volljährigkeit hast du die Möglichkeit zu leben wo und wie du willst. Die Eltern sind aber nur dann zur Zahlung der Mehrleistung (Miete deiner eigenen Wohnung) verpflichtet, wenn du nicht im gemeinsamen Haushalt leben kannst, da z.B. die tägliche Anreise zum Studienort nicht zumutbar ist.

 

Auszahlung

Der Unterhalt (sofern es sich um einen Geldanspruch handelt) muss direkt an das volljährige Kind überwiesen werden – nur bei Minderjährigen ist eine Auszahlung an den_die gesetzliche_n Vertreter_in möglich.

 

Verzicht auf Unterhalt

Unterhaltsansprüche des Kindes sind unverzichtbare Ansprüche. Unterhaltsfragen sind meist schwierig zu klären, weil es nicht nur um Geld, sondern auch um die eigene familiäre Situation geht, die oftmals (vor)belastet ist.

Studieren mit Beeinträchtigung

Hier findest du nützliche Informationen zum Thema Studieren mit Beeinträchtigung.

Studienbeihilfe

Studierende mit gewissen schweren Beeinträchtigungen erhalten je nach Grad der Beeinträchtigung einen Zuschlag zur Studienbeihilfe. Ebenfalls von der jeweiligen Beeinträchtigung abhängig können für mindestens zwei zusätzliche Semester Studienbeihilfe bezogen werden, wenn du zu 50% beeinträchtigt oder chronisch krank bist.

 

Außerdem kannst du ein Studium bis zum 35. Lebensjahr und nicht wie gewöhnlich bis zum 30. Lebensjahr beginnen, ohne den Anspruch auf Studienförderung zu verlieren.

 

Ausbildungsbeihilfe

Diese kann vom Sozialministeriumsservice gewährt werden, wenn nachweislich schon um Studienbeihilfe angesucht wurde. Wenn du Ausbildungsbeihilfe und Studienbeihilfe beziehst, wird die Ausbildungsbeihilfe um die gewährte Studienbeihilfe gekürzt.

 

Die Höhe beträgt maximal 753 € pro Monat, aber nur, wenn du einen situations- oder beeinträchtigungsbedingten Mehraufwand für deine Ausbildung nachweisen kannst.

 

Erhöhte Familienbeihilfe

Rechtsanspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe besteht für Kinder mit einer mindestens 50%igen Beeinträchtigung. Diese ist durch eine Bestätigung des Bundessozialamtes nachzuweisen. Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt 130 € pro Monat und wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.

 

Die erhöhte Familienbeihilfe kann bis zum 25. Lebensjahr gewährt werden. Falls bei Studierenden vor dem 25. Lebensjahr eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eintritt, wird die Familienbeihilfe zeitlich unbegrenzt genehmigt. Antragsformulare liegen bei jedem Finanzamt auf.

 

Sie kann bis zu 5 Jahre rückwirkend beantragt werden und sie ist nicht zum Einkommen des_der Studierenden zu zählen. Somit vermindert sie nicht den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des_der Studierenden (Allgemeine Infos dazu im Kapitel: Allgemeine Unterstützungen – Familienbeihilfe)

 

Pflegegeld

Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen dar und kann nicht als Einkommenserhöhung gerechnet werden.

 

Voraussetzungen:

  • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird.
  • ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 65 Stunden.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR Raum unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.     

 

Dauerleistung

Bei Arbeitsunfähigkeit besteht enweder Anspruch auf Invaliditätspension (I-Pension) oder die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS). Für die I-Pension ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig – für die BMS die Bezirkshauptmannschaften bwz. die Magistrate.

 

Steuerliche Freibeträge

Wer durch eine Körperbeeinträchtigung außergewöhnliche und spezielle Ausgaben tätigen muss, kann diese Beträge von der Steuer absetzen. Hierfür wird ein Pauschalbetrag angenommen, der zwischen 75 € und 726 € im Jahr liegen kann, abhängig vom Grad der Beeinträchtigung.

 

Der Beeinträchtigungsgrad muss durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Hilfsmittel, die nicht regelmäßig anfallen, z.B. ein Rollstuhl, ein Hörgerät etc. werden zusätzlich anerkannt.

 

Auch Heilbehandlungen können ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden. Zusätzlich kann ein Freibetrag zwischen 42 € und 70 € pro Monat für Krankendiätverpflegung geltend gemacht werden.

 

Wer auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung ein Privatauto braucht, kann einen Freibetrag von 190 Euro im Monat geltend machen (Bei Taxifahrten bis zu 153 Euro).

 

Als Nachweis gilt der Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ im Behindertenpass.

 

Unterstützungsfonds

Aus diesem Fonds werden an Personen Zuwendungen gewährt, die durch ein insbesondere mit ihrer Beeinträchtigung in Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes).

 

Anträge sind beim zuständigen Sozialministeriumsservice einzubringen. Diese können formlos eingebracht werden, sollten aber Kopien von Beilagen und eine gute Begründung beinhalten.

 

ÖH-Sozialfonds

Die ÖH-Bundesvertretung kann für Studierende mit Behinderung gegen Vorlage entsprechender Rechnungen bis zu 4.000 € pro Studienjahr an Unterstützung leisten.

Anträge sind im Sozialreferat der ÖH-Bundesvertretung zu stellen, Infos unter www.oeh.ac.at/sozialfonds.

 

Studienbezogene Infrastruktur für Studierende mit Beeinträchtigung

An vielen österreichischen Universitäten gibt es spezielle Blindenleseplätze. Dort kann Lern-material in entsprechender Form angefordert werden (z.B. Großdruck, Brailledruck, Kassettenaufnahmen usw.).

 

Hörbeeinträchtigte oder gehörlose Student_innen können am Bundessozialamt einen Antrag auf Kostenübernahme für eine_n Gebärdensprachdolmetscher_in stellen.

 

Pflegegeld

Pflegebedarf in Stunden pro Monat

Pflegestufe

Betrag €/Monat

Mehr als 65 Stunden

1

157,30 €

Mehr als 95 Stunden

2

290,00 €

Mehr als 120 Stunden

3

451,80 €

Mehr als 160 Stunden

4

677,60 €

Mehr als 180 Stunden, wenn

ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist

5

920,30 €

Mehr als 180 Stunden, wenn

zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder

die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist

6

1.285,20 €

Mehr als 180 Stunden, wenn

keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder

ein gleich zu achtender Zustand vorliegt

7

1.688,90 €

Studieren mit Kind/ern

Im Folgenden findest du alle Infos über mögliche Unterstützungsleistungen, die Studierenden mit Kind/ern zustehen.

Bei Geburten ab dem 1. März 2017 kannst Du beim Kinderbetreuungsgeld (KBG) zwischen 2 Varianten wählen: dem pauschalen und dem einkommensabhängigem KBG.

 

Anspruch

Anspruch auf KBG hast du durch

  • Bezug von Familienbeihilfe für das Kind
  • Lebensmittelpunkt von dir und dem Kind in Österreich
  • Einen gemeinsamen Haushalt mit dem Kind (Hauptwohnsitzmeldung)
  • Bei getrenntlebenden Eltern eine Obsorgeberechtigung
  • Nicht-Österreicher_innen müssen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vorweisen

 

Das pauschale KBG

Das pauschale KBG berechnet sich unabhängig von vorhergehender Erwerbstätigkeit und kann zwischen 365 und 851 Tagen bezogen werden. Die Bezugshöhe ist abhängig vom gewählten Zeitraum und liegt zwischen 14,53€ und 33,88€ pro Tag. Je länger die gewünschte Anspruchsdauer, desto niedriger der Tagesbetrag. Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Aufschlag pro Kind um 50%, wechseln sich die Eltern ab verlängert sich die Anspruchsdauer auf 453 bis 1.063 Tage.

 

In bestimmten Härtefällen ist eine Verlängerung von bis zu 91 Tagen möglich.

 

Das einkommensabhängige KGB

Voraussetzung ist, dass du in den 6 Monaten vor der Geburt eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hast (eingerechnet wird: Mutterschutz, Wochengeldbezug, Karenz). Das KGB beträgt hier 80% der letzten Einkünfte, maximal aber 66€ pro Tag und ist auf 365 Tage begrenzt. Sinnvoll ist diese Variante also, wenn du über höheres Einkommen verfügst und dich nur kurz aus dem Arbeitsleben zurückziehen willst.

 

Partner_innenschaftsbonus

Teilen sich die Eltern die Kinderbetreuung ungefähr gleichwertig auf, d.h. sie gehen ungefähr gleich lang in Karenz, erhalten die Eltern (ab einer Mindestbezugzeit des KBG von 124 Tagen) einen einmaligen Bonus von 500€ pro Elternteil.

 

Zuverdienstgrenze

Pauschales KBG: Du darfst bis zu 60% deiner Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt, maximal aber 16.200€ jährlich dazuverdienen. Steuerfreie Einkünfte (z.B. Unterhalt, Familienbeihilfe, KBG, 13./14. Gehalt, Studienbeihilfe) zählen nicht dazu.

 

Einkommensabhängiges KBG: Die Zuverdienstgrenze beträgt 6.800€ pro Kalenderjahr.

 

Krankenversicherung und Pensionsanrechnung

Bezieher_innen des KBG sind automatisch krankenversichert. Für Zeiträume der Kindererziehung besteht für die ersten 4 Jahre ab der Geburt eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, wodurch Beitragszeiten erworben werden.

Anspruch auf Wochengeld haben weibliche Erwerbstätige während der Mutterschutzfrist. In dieser Frist besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

 

Sie beginnt acht Wochen vor der voraussichtlichen Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt des Kindes (bei einer Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt wird die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen verlängert). Anspruch auf Wochengeld haben:

  • unselbstständig erwerbstätige Frauen
  • freie Dienstnehmer_innen
  • geringfügig beschäftigte Selbstversicherte
  • Bezieher_innen von Arbeitlosen- oder Kinderbetreuungsgeld

 

Selbstständig erwerbstätige Frauen erhalten „Betriebshilfe“. Die Höhe des Wochengeldes richtet sich nach dem Einkommen der letzten drei Kalendermonate.

Höhe der Studienbeihilfe

Die Studienbeihilfe für Studierende mit Kind/ern wird genau gleich berechnet wie für Studierende ohne Kinder. Studierende mit Kind/ern erhalten jedoch einen Zuschuss von 112€ pro Kind und Monat zur Studienbeihilfe. Bei Geburt eines Kindes ist – um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen – ein Abänderungsantrag bei der Studienbeihilfenbehörde notwendig.

 

Freibeträge und Altersgrenzen

Grundsätzlich kannst du bei Studienbeihilfenbezug 10.000 Euro pro Jahr dazuverdienen, ohne dass sich die Studienbeihilfe schmälert. Pro Kind zwischen 0 und 6 Jahren, für das du während des Studiums Unterhalt leisten musst, steht allerdings ein Freibetrag in der Höhe von mindestens 29,20 Euro aufwärts pro Monat pro unterhaltsberechtigtem Kind, je nach Alter des Kindes/der Kinder. Das heißt, die Einkommensgrenze verschiebt sich um diesen Betrag nach oben.

 

Verlängerung der Anspruchsdauer

Wenn du Studienbeihilfe beziehst und während der Anspruchsdauer ein Kind bekommst/erziehst, verlängert sich die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe, da du an der Studiertätigkeit gehindert wirst.

 

Für die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum 6. Lebensjahr verlängert sich die Anspruchsdauer (wenn eine gesetzliche Verpflichtung vorliegt) um max. zwei Semester pro Kind.

 

Die Zeiten der Pflege und Erziehung eines Kindes können nur dann geltend gemacht werden, wenn eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht. Für Väter unehelicher Kinder trifft dies im Normalfall nicht zu.

 

Durch eine Schwangerschaft wird die Anspruchsdauer um ein Semester verlängert. Der günstige Studienerfolg (nach den ersten zwei Semestern) muss aber trotz Schwangerschaft oder Kindererziehung nachgewiesen werden können, damit Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.

 

Wochen-, Karenz- und Kindergeld gelten als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes, das heißt auch sie können – wenn gesamt zuviel verdient wird – die Studienbeihilfe reduzieren. Grundsätzlich musst du (ausgenommen Selbsterhalter_innen) dein Studium vor dem 30. Lebensjahr beg_innen, um Studienbeihilfe beziehen zu können.

 

Für Studierende, die Kinder erziehen müssen, kann diese Altersgrenze um maximal zwei Jahre pro Kind – insgesamt um max. fünf Jahre (also bis zum 35. Lebensjahr) – angehoben werden.

Kinderbetreuungsbeihilfe

Zur Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung gewährt das Arbeitsmarktservice aus Mitteln der Arbeitsmarktförderung unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen zur Kinderbetreuung. Die Beihilfe wird jeweils für ein halbes Jahr gewährt. Der Antrag muss vor Arbeitsaufnahme und vor Unterbringung des Kindes in der Betreuungseinrichtung beim zuständigen Arbeitsmarktservice gestellt werden.

 

Studienunterstützung des BMWFW

Wer einen günstigen Studienerfolg nachweisen kann und eine soziale Notlage durchlebt oder durchlebt hat, kann um Gewährung einer Studienunterstützung zum Ausgleich von studienbezogenen Kosten beim BMWF ansuchen.

 

Sie wird ausschließlich österreichischen oder diesen im Sinne des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen gewährt.

 

Der Studienabschluss darf höchstens zwei Semester zurückliegen. Es kann natürlich auch während des Studiums angesucht werden.

 

Eine Notlage kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass die Studienbeihilfenbehörde die zugesprochene Studienbeihilfe falsch berechnet hat. Auf die Studienunterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

 

Familienhärteausgleich

Wenn Familien unverschuldet in eine existenzbedrohende Notsituation geraten sind, kann der Familienhärtefonds des Sozialministeriums helfen.

 

Die Notlage muss durch ein besonderes Ereignis ausgelöst worden sein. Zum Beispiel durch einen Unfall, eine Naturkatastrophe, etc. Bevor dieser Fonds etwas auszahlt, müssen andere gesetzliche Unterstützungen (wie z.B. bedarfsorientierte Mindestsicherung) angesprochen werden.

 

Kinderbetreuungszuschuss bei Studienabschluss

Wer sich in der Abschlussphase seines Studiums befindet und für Kinder zu sorgen hat, kann bei der zuständigen Stipendienstelle einen Kinderbetreuungszuschuss beantragen. Der Zuschuss zur Finanzierung der Kinderbetreuungskosten richtet sich nach den tatsächlichen Ausgaben. Er beträgt höchstens 150 € je vollem Monat und je Kind für maximal 18 Monate, in dem das Kind während des Studiums gegen Entgelt betreut wurde. Die Auszahlung erfolgt gegen Nachweis der Kosten aber erst im Nachhinein. Es besteht kein Rechtsanspruch. Ein Rückwirkendes Ansuchen ist nicht möglich.

 

Sozial- und Kinder­betreuungsfonds der ÖH

Für alle Studierenden, die Mitglied der ÖH sind und sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden, besteht die Möglichkeit eine einmalige Unterstützung aus diesem Sozialfonds zu erhalten.

 

Diese Notlagen können entstanden sein durch plötzlich erhöhte Wohnkosten, Kosten fürs Studium, Ausgaben für Versorgung und Betreuung von eigenen Kindern, einmalige Ausgaben für medizinische Behandlungen oder andere Notsituationen, die unverschuldet entstanden sind.

Voraussetzungen für eine Unterstützung aus einem der Fonds sind, dass der oder die Studierende im Sinne der Richtlinien sozial förderungswürdig ist, nicht bei den Eltern wohnt, keine Studienbeihilfe bezieht und einen ausreichenden Studienerfolg nachweist. Wichtig ist, dem Antrag alle notwendigen Unterlagen (in Kopie) beizulegen, dann kann die Bearbeitung schneller erfolgen. Der Antrag ist an das Sozialreferat der ÖH-Bundesvertretung zu richten. Die Höchstfördersumme ist 1.200 € pro Studienjahr. Für studierende Eltern, die durch die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder am Studium gehindert werden, können auch Anträge an den Kinderbetreuungsfonds gestellt werden.

Studieren und Wohnen

Wer studiert muss auch wohnen. Jede_r Studierende gibt einen erheblichen Betrag der ihm_ihr zur Verfügung stehenden Mittel für Wohnraum aus.

Die Möglichkeiten sind dabei vielfaltig: Studierendenheime und WGs können Vorteile und vor allem kostensparendes Wohnen bieten. Irgendwann beginnt auf jeden Fall für alle die Wohnungssuche, der Kontakt mit Makler_innen, Vermieter_innen und Immobilientreuhänder_innen und spätestens dann auch die Gefahr, dass Grundbedürfnisse von Geschäftemacher_innen ausgenutzt werden.


Zeitgemäßes, sicheres und leistbares Wohnen ist ein unabdingbares Menschenrecht!

Wir möchten dir im Folgenden einen kleinen Überblick über deine Rechte als Mieter_in geben und danach auch auf Wohnbauförderung, Formen des geförderten Wohnbaus sowie Besonderheiten von Studierendenheimen eingehen.

Trotz vieler, für Mieter_innen nachteiliger. Reformen und Novellen ist das Mietrechtsgesetz in seinen Grundzügen ein starkes Schutzrecht für die Mieter_innenseite. Doch Vorsicht ist geboten: Viele Regelungen greifen nur dann, wenn du einen Mietvertrag mit einem_r gewerblichen Vertragspartner_in abschließt.

 

Was ist ein Mietvertrag?

Ein Mietvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem_r Vermieter_in und einem_r Wohnungssuchenden. Der Mietvertrag unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit und kann schriftlich wie mündlich abgeschlossen werden. Befristungen (das heißt das Eingehen eines Mietverhältnisses auf eine nicht unbestimmte Zeit) müssen jedoch schriftlich fixiert werden. Wenn der_die Hauptmieter_in ihrerseits_seinerseits einen Mietvertrag mit einem_r weiteren Wohnungssuchenden eingeht, so liegt ein Untermietvertrag vor.

 

Achtung: In den meisten Mietverträgen ist ein Untermietsverbot enthalten – dies gilt allerdings laut §11 Mietrechtsgesetz (MRG) nur in bestimmten Fällen (z.B. wenn es mehr Untermieter_innen als Räume in der Wohnung gibt oder der_die Hauptmieter_in die Wohnung komplett und auf Dauer verlässt). Im Normalfall kannst du eine Wohnung oder ein WG-Zimmer zumindest während eines Auslandssemesters – trotz Untermietsverbot – problemlos untervermieten.

 

Kosten beim Abschluss des Mietvertrages

Beim Abschluss eines Mietvertrages fallen unter Umständen bestimmte finanzielle Belastungen an, und zwar:

 

Vergebührung des Mietvertrages

Schriftliche Mietverträge unterliegen der Gebührenpflicht. In der Praxis hat sich durchgesetzt, dass diese Gebührenpflicht zur Gänze auf die Mieter_innen übergewälzt wird. Wird keine Regelung getroffen, müssen Vermieter_in und Mieter_in die Gebühr gemeinsam entrichten.

 

Die Vergebührung beträgt bei unbefristeten Mietverträgen und bei befristeten Mietverträgen über 3 Jahre 1% des dreifachen Bruttojahresmietzinses, bei Verträgen mit kürzerer Laufzeit 1% des Bruttomietzinses für die gesamte Vertragsdauer.

 

Kaution

Üblicherweise wird bei der Mietvertragsunterzeichnung die Zahlung einer Kaution in einer Höhe von meist drei Bruttomonatsmieten gefordert, es gibt allerdings keine gesetzliche Regelung dafür.

 

Die Kaution wird nach dem Ende des Mietverhältnisses wieder zurückgezahlt. Bei einem Rückstand der Mietzahlung kann die Kaution einbehalten werden, ebenso wenn die Wohnung in einem schlechteren Zustand zurückgegeben wird.

 

Gewöhnliche Abnutzungserscheinungen hat der_die Vermieter_in zu tragen. Insbesondere bei möblierten Wohnungen ist es ratsam, den Zustand der übernommenen Stücke zu kontrollieren und wenn nötig Fotos anzufertigen.

 

Ablöse

Ablösen sind einmalige Zahlungen, die sehr oft unzulässig sind. Wer eine Ablöse leistet (z.B. für Möbel oder Kücheneinrichtung), sollte sich auf jeden Fall die Übergabe des Geldes quittieren lassen. Außerdem ist es ratsam, eine_n Zeug_in zur Übergabe mitzunehmen. Jede Ablöse, für die keine gleichwertige Gegenleistung geboten wird, ist unzulässig. Zum Beispiel kommt es vor, dass eine Ablöse gezahlt werden soll, bloß um die Wohnung überhaupt zur Miete zu bekommen.

 

Solche Zahlungen, egal an wen sie geleistet wurden, können innerhalb von zehn Jahren zurückgefordert werden.
Im Streitfall sind die Bezirksgerichte bzw. die Schlichtungsstelle zuständig. Wichtig ist, dass eine verbotene Ablöse natürlich auch nicht von dem_der Nachmieter_in eingefordert werden kann.

 

Makler_innenprovision

Wurde der Vertragsabschluss durch eine_n Makler_in vermittelt, so ist diese_r berechtigt eine Provision zu verrechnen und zwar in der maximalen Höhe von einer Bruttomiete bei Mietverträgen bis zu drei Jahren und zwei Bruttomieten bei längeren Mietverträgen. Auf die Bruttomieten wird dann noch 20% Umsatzsteuer aufgeschlagen.
Die Provision berechnet sich aus der Nettomiete + Betriebskosten. Heizkosten oder die 10%ige Umsatzsteuer auf die Nettomiete dürfen für die Berechnung der Provision nicht herangezogen werden.

 

Mietvertragserrichtungskosten

Dieser Betrag wird von manchen Hausverwaltungen bei der Mietvertragsaufsetzung verlangt. Da dieser Aufwand bereits in den Betriebskosten abgegolten wird, ist eine solche Forderung verboten, wenn das Haus vor Ende des 2. Weltkriegs errichtet wurde und der Vertrag durch den_die Vermieter_in aufgesetzt wurde.

Der Mietzins setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Hauptmietzins
  • Betriebskosten (Müllabfuhr, Grundsteuer, Wasser, Versicherung, etc.)
  • Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (Aufzug, etc.)
  • Entgelt für mitvermietete Gegenstände
  • 10% Mehrwertsteuer (bzw. 20% bei mitvermieteten Gegenständen)

 

Nicht im Mietzins enthalten – jedoch von dem_der Mieter_in zu begleichen – sind im Normalfall die Kosten für Strom, Gas und Heizung. Dazu kommen noch eventuelle Haushaltsversicherungen.

 

Der Mietzins ist in der Regel am 1. jedes Kalendermonats zu entrichten. In den meisten Mietverträgen wird vereinbart, dass der_die Mieter_in die Miete pünktlich am Ersten des Monats an den_die Vermieter_in zu zahlen hat. Das bedeutet, dass am Ersten jedes Monats das Geld auf dem Konto des_der Vermieter_in angekommen sein muss.

 

Wenn du den Zins mittels Zahlschein auf das Konto des_der Vermieter_in zahlst, musst du sicherstellen, dass die Miete rechtzeitig ankommt. Da die Zahlscheine ein wichtiger Beweis sind, dass du deine Miete gezahlt hast, solltest du sie sorgfältig sammeln und aufbewahren – am Besten die ganze Mietdauer hindurch!

 

Die Höhe des Mietzinses ist von sogenannten Kategorien abhängig: Es gibt die Kategorien A, B, C, D und D unbrauchbar.

 

Kategorie A

Mindestens 30m2, es muss ein Zimmer, einen Vorraum, eine Küche oder eine Kochnische, ein WC Innen und eine zeitgemäße Badegelegenheit, eine Zentralheizung und Warmwasser geben.

 

Kategorie B

Es muss ein Zimmer, eine Küche oder Kochnische, Vorraum, WC Innen und zeitgemäße Badegelegenheit geben.

 

Kategorie C

Eine Wohnung im brauchbaren Zustand, eine Wasserentnahmestelle und ein WC Innen. Wenn z.B. das Bad in der Küche ist, wird dies als Kategorie C gewertet.

 

Kategorie D

Eine Wohnung, die entweder über keine Wasserentnahmestelle oder kein WC im Inneren verfügt. Dies gilt auch, wenn eine dieser Einrichtungen unbrauchbar ist.

 

Kategorie D unbrauchbar

Eine Kategorie D Wohnung, die über unzeitgemäße elektrische Leitungen verfügt.

 

Höhe der Miete

Für Kategorie D-Wohnungen gelten die Kategoriemietzinsregelungen und es darf auch kein Aufschlag verrechnet werden. Handelt es sich nicht um eine Wohnung der Kategorie D, wird der Richtwertmietzins zur Berechnung der zulässigen Miethöhe herangezogen. Der Richtwert ist von Bundesland, Lage und Ausstattung der Wohnung abhängig.

 

Verfügt die Wohnung über bestimmte Annehmlichkeiten, wie z.B. Balkon, Fahrradabstellraum, Aufzug oder andere Vorteile, können Aufschläge verrechnet werden. Für gute Lagen (Ruhelagen, Anbindung an den öffentlichen Verkehr) können auch bestimmte Aufschläge verrechnet werden.

 

Wenn es sich um eine B oder C-Wohnung handelt, muss der Richtwert vermindert werden und zwar bei Kategorie B um 25% (also nur 75% der Kategorie A) und bei Kategorie C um 50%.

 

Bei befristeten Mietverträgen ist jedenfalls ein Befristungsabschlag von 25% vom Mietzins abzuziehen!

 

Leider ist die Verrechnung von hohen Aufschlägen durchaus marktüblich, daher entfernen sich die realen Mieten beträchtlich von den Richtwerten, die auch an die Teuerungsraten gebunden sind. Infolge der immensen Teuerungen in den letzten Jahren bedeutet dies, dass Wohnen immer intensiver zum Kostenfaktor wird.

 

Deine Miete erscheint dir zu hoch?

In diesen Fällen ist es sehr ratsam, eine Mieter_innen-Organisation aufzusuchen (Kontaktadressen im Anhang) und dich beraten zu lassen. In sehr vielen Fällen werden überhöhte Mieten verlangt. Die Vermieter_innen wissen sehr gut darüber Bescheid und riskieren bewusst, geklagt zu werden. Meistens kommen sie gut weg, weil sich die Mieter_innen entweder nicht trauen zu klagen oder nicht informiert sind.

Kündigungsschutz

Dein Mietvertrag kann nicht einfach vor Ablauf der ausgemachten Fristen gekündigt werden, sondern nur bei Eintreten bestimmter gesetzlicher Kündigungsgründe.

 

Diese sind:

  • Nichtbenützung der Wohnung
  • Gänzliche Untervermietung
  • Untervermietung gegen ein übermäßiges Entgelt
  • Tod des_der Hauptmieter_in
  • Nichtbezahlung der Miete (ab einem Rückstand von 8 Tagen, die Kündigung ist aber abzuweisen, wenn die Miete bis zum Ende der Gerichtsverhandlung erster Instanz bezahlt ist)
  • Nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes (z.B. grobe Vernachlässigung, Verwendung für strafbare Handlungen)
  • Eigenbedarf des_der Vermieter_in nach gerichtlicher Prüfung
  • Baubehördliche Bewilligung zum Abbruch eines Hauses (in diesem Fall muss eine Ersatzwohnung beschafft werden)
  • Verhinderung der Verbesserung einer Kategorie-D-Wohnung

 

Kündigungsfristen

Unbefristete Mietverträge können jederzeit, meist mit der normalen, gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat aufgekündigt werden.Allerdings ist zu beachten, dass eventuell im Mietvertrag vereinbarte andere Kündigungszeiten (3 oder 6 Monate) ebenso bindend sind.

 

Bei befristeten Verträgen sind beide Seiten eines solchen Vertrages an den Endtermin gebunden. Gilt das MRG kannst du als Mieter_in das befristete Mietverhältnis nach Ablauf eines Jahres, danach jederzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, jeweils zum Letzten eines Monats aufkündigen.

 

Vorsicht: Gilt das MRG nicht, so gibt es kein gesetzliches Kündigungsrecht und es muss im Mietvertrag ausverhandelt werden.

 

Hervorzuheben ist, dass es Befristungen nur geben kann, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind, ansonsten handelt es sich um unbefristete Mietverträge – somit sind mündliche Verträge immer unbefristete.

Unterstützungen und Förderungen von Mieter_innen sind in Österreich Ländersache. Dementsprechend findest du nähere Informationen über Wohnbeihilfen und wie du diese bekommen kannst auf der Homepage der jeweiligen Landesregierung bzw. in Wien des Magistrats.

 

Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes

Die Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes kann dann beantragt werden, wenn:

  • die Miete durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle erhöht wurde
  • der_die Hauseigentümer_in eine Mietzinsvorschreibung einhebt
  • Bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden

 

Die Beantragung erfolgt beim jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Dein für dich zuständiges Finanzamt findest du auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen, unter: dienststellen.bmf.gv.at

 

Geförderter Wohnbau

Viele Städte und Gemeinden stellen sehr günstige Wohnungen zur Verfügung. Die Voraussetzungen um sich vormerken zu lassen variieren aber stark. Um sich für eine Gemeindewohnung anzumelden muss ein Vormerkgrund bestehen! Diese sind von Gemeinde zu Gemeinde verschieden, hängen aber meist mit Alter, Einkommenssituation und Dauer des Hauptwohnsitzes zusammen.

 

Genoss_innenschaftswohnungen

Auch für den Bezug einer Genoss_innenschaftswohnung gelten einige Auflagen. Du darfst sie nicht als Zweitwohnung benutzen und es gibt eine Höchstgrenze für dein Einkommen. Zu zahlen ist immer ein Baukostenanteil, der 12,5 % der Baukosten ausmacht und einmal zu entrichten ist (die Baukosten betragen ca. 700-1500 € pro Quadratmeter). Um für diese Summe aufkommen zu können, kannst du Förderungen in Anspruch nehmen.

 

Die Mieten in Genoss_innenschaften sind billiger als am freien Markt und du bekommst den Genoss_innenschaftsbeitrag beim Auszug (vermindert um 1% pro Jahr) zurück.

 

Nähere Informationen und auch konkrete Mietangebote findest du auf den Internetseiten der jeweiligen Genoss_innenschaften oder bei ihrem Dachverband:

 

Österreichischer Verband
Gemeinnütziger Bauvereinigungen
Bösendorferstraße 7
1010 Wien
T. 01 505 58 24 – 0
www.gbv.at

Studierendenheime bieten insbesondere zu Beginn des Studiums eine preisgünstige Variante des Wohnens, die heute auch nicht mehr allzu unkomfortabel ist. Darüber hinaus bietet ein Student_innenheim die Möglichkeit schnell und einfach soziale Kontakte zu schließen, das gerade bei einem Studium in einer neuen Stadt außerordentlich hilfreich sein kann.

 

Viele Studierendenheime werden vom Bund und den Ländern getragen, eine Übersicht über die Heimträger_innen und deren Kontaktadressen findest du im Anhang dieser Broschüre.

 

Um einen Platz in einem Studierendenheim zu ergattern ist zunächst eine Bewerbung notwendig, die meistens über die Homepage des_der jeweiligen Heimträgers_innen erfolgt.

 

Nach erfolgreicher Bewerbung kommt der Abschluss des schriftlichen Benützungsvertrages mit dem jeweiligen Studierendenheimträger, wobei folgendes zu beachten ist:

Als Studierende gemäß Studierendenheimgesetz gelten:

  • alle ordentlichen Hörer_innen österreichischer Universitäten und Universitäten der Künste sowie Studierende von Fachhochschul-Studiengängen, (Berufs-) Pädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit und ähnlichen Einrichtungen;
  • außerordentliche Studierende, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten oder einen Universitätslehrgang mit dem Ziel, ein ordentliches Studium zu beginnen, absolvieren;
  • Empfänger_innen von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

 

Plätze in Heimen, die durch Mittel des Bundes gefördert werden, müssen unter Bedachtnahme auf die soziale Förderungswürdigkeit, den Studienerfolg und die Entfernung vom Heimatort des_der Studierenden vergeben werden.

 

Also sind Bezieher_innen von Studienbeihilfen bei der Aufnahme vor anderen Studierenden aufzunehmen, sofern die Entfernung zum Heimatort dies rechtfertigt. Bei der Bewerbung werden daher regelmäßig Einkommensbescheide der Eltern verlangt. In einem nicht ausgelasteten Studierendenheim können darüber hinaus bis zum Ende eines Studienjahres kurzfristige Gastverträge auch mit Personen, die nicht als Studierende gelten, abgeschlossen werden

 

Im Benützungsvertrag müssen Angaben über den Heimplatz, den Vertragszeitraum, Kündigungsfristen, Höhe des Entgelts, Kaution und die Schlichtungsklausel enthalten sein.

 

Abgeschlossen wird jeweils auf ein Jahr (Ausnahme: zwei Jahre zu Studienanfang auf Verlangen des_der Studierenden). Bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums kann also bei Nachweis der sozialen Förderungswürdigkeit und eines günstigen Studienfortganges (zielstrebiges, ernsthaftes Studieren) immer um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung bei Glaubhaftmachen des baldigen Abschlusses ist allerdings möglich.

 

Außerdem wird die Benützungsdauer für Student_innen- bzw. Heimvertreter_innen für je zwei Jahre dieser Tätigkeit um ein Semester verlängert.

 

Das Entgelt für deinen Heimplatz wird nach dem Grundsatz der Kostendeckung bemessen, das heißt nichts anderes, als dass das Heim durch das Benützungsentgelt versucht, die Betriebs-, Verwaltungs- und Erhaltungskosten mehr oder weniger genau zu decken.

 

Unbeschränkbare Rechte

Das Recht eines_einer Studierenden, den Heimplatz verschlossen zu halten und nach Maßgabe der Heimordnung Besuch zu empfangen (egal ob hausangehörig oder -fremd) bzw. den Heimplatz zu verändern, kann durch den Benützungsvertrag nicht beschränkt werden.

 

Heimvertretung und Heimordnung

Besonders wichtig für die Vertretung deiner Interessen vor Ort ist die Heimvertretung, die neben der Gestaltung eines aktiven gesellschaftlichen Lebens im Heim auch zahlreiche andere Aufgaben und Rechte hat und dich als Bewohner_in gegenüber dem_der Heimträger_in vertritt.

 

Die Bewohner_innen eines Studierendenheimes haben aus allen Bewohner_innen für das kommende Studienjahr eine Heimvertretung (mind. drei Personen) und deren Vorsitzende_n zu wählen.

 

Sie beschließt die Heimordnung, kann Einsicht in die Reihung der Ansuchen auf Aufnahme und in die für die Festsetzung des Benützungsentgelts maßgeblichen Unterlagen nehmen und hat darüber hinaus vor allem bei der Kündigung eines_einer Bewohner_in Zustimmungs- und Anhörungsrechte.

 

Andererseits kann sie auch beim Heimträger einen Antrag auf Kündigung eines_einer Heimbewohner_in stellen. Die Tätigkeit als Heimvertreter_in wirkt sich auch als Verlängerungsgrund auf den Bezug der Studien- und Familienbeihilfe aus.

Studieren und Arbeiten

Rund zwei Drittel aller Student_innen arbeiten neben dem Studium, um sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Für viele Studierende reicht auch eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr aus. Sie müssen zumindest Teilzeitbeschäftigungen nachgehen um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Tendenz zu sogenannten „Teilzeitstudent_innen“ ist steigend.


Student_innen stellen daher am Arbeitsmarkt einen nicht zu vernachlässigenden Faktor dar. Meistens werden sie nicht fix angestellt, erhalten also auch kein 13. und 14. Monatsgehalt oder müssen ohne Zuschläge an Wochenenden arbeiten. In vielen Fällen kann es auch für Student_innen notwendig werden, sich von den Gewerkschaften oder der Arbeiter_innenkammer vertreten zu lassen.


Zunächst einmal ist es immer wichtig zu wissen in welcher Art von Arbeitsverhältnis du dich befindest und welche Auswirkungen dies auf deine Kranken- und Sozialversicherung hat.

Echter Dienstvertrag

Ein echter Dienstvertrag (der sozusagen das „normale“/klassische“ Arbeitsverhältnis darstellt) liegt vor, wenn auf die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des_der Dienstnehmer_in abgezielt wird.

 

Das heißt, hinsichtlich Arbeitsort und –zeit unterliegst du den Weisungen des_der Dienstgeber_in. Außerdem werden die Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsleistung ist auf Zeit gerichtet und nicht auf einen bestimmten Erfolg. Ob dein Arbeitsverhältnis den Bestimmungen eines echten Dienstvertrags unterliegt, ist nicht von der Bezeichnung des Vertrages abhängig, sondern von der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses.

 

Wenn beispielsweise ein Vertrag als Werkvertrag bezeichnet ist, die Inhalte jedoch auf einen Dienstvertrag hinweisen, hast du vollen arbeitsrechtlichen Schutz.

 

Das bedeutet, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen, wie zum Beispiel Regelungen über Überstunden, technischen Arbeitsschutz etc. voll auf dich angewendet werden müssen. Zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen können/dürfen sehr wohl zu deinen Gunsten, aber nicht zu deinem Nachteil abgeändert werden. Der_die Dienstgeber_in ist verpflichtet, dich im Falle eines echten Dienstvertrages bei der Krankenkasse anzumelden bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzumelden.

 

Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der_dem Arbeitgeber_in abgeführt. Von deinem Bruttolohn werden also im Regelfall 18,12% (bei Arbeiter_innen) und 18,12 % (bei Angestellten) bzw. 17,62% (bei freien Dienstnehmer_innen) direkt einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt.

 

Freier Dienstvertrag

Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom Arbeitsvertrag dadurch, dass die persönliche Abhängigkeit zum_zur Arbeitgeber_in fehlt: Es gibt keine fixen Arbeitszeiten oder einen festgelegten Arbeitsort. Vom Werkvertrag unterscheidet er sich dadurch, dass kein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Es liegt also eine Arbeitsleistung auf Zeit vor.

 

Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass du deine Dienstleistungen „im wesentlichen selbst“ erbringen musst und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügst. Im Grunde ist das Arbeitsverhältnis dem echten Dienstverhältnis recht ähnlich, die meisten arbeitsrechtlichen Normen sind auf den freien Dienstvertrag aber nicht anwendbar.

 

Auch bei diesem Dienstverhältnis muss der_die Arbeitgeber_in dich bei der Krankenkasse an- und abmelden.

 

Arbeitnehmer_innen sind dadurch, Kranken-, Unfall-, Pensions-, Arbeitslosen- und Insolvenzversichert. Außerdem sind die Arbeitgeber_innen seit 1. 1. 2008 verpflichtet 1,53% des Gehalts für die Abfertigung in eine betriebliche Vorsorgekasse einzuzahlen.

 

Werkvertrag – neue Selbstständige

Hier schuldest du ein bestimmtes Werk oder einen bestimmten Erfolg. Das Risiko trägst in diesem Fall du. Auf Grund dieser Selbstständigkeit besteht auch keine persönliche Abhängigkeit, keine Einbindung in den Betrieb oder fixe Arbeitszeiten.

 

Es existiert kein arbeitsrechtlicher Schutz. Auch um Versicherungsangelegenheiten musst du dich zur Gänze selbst kümmern (siehe: Krankenversicherung).

 

Das Groteske an der Sache: Du giltst als Werk­vertragsnehmer_in  bzw. neue_r Selbst­­ständige_r nicht als Arbeitnehmer_in sondern als Selbstständige_r und musst dich dementsprechend nicht bei der GKK sondern bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft versichern lassen.

 

Die Versicherungspflicht besteht ab einem Jahreseinkommen von 5.361,72 € (Stand 2019), wenn du durchgehend nur selbstständig gearbeitet hast, oder wenn du auch unselbstständiger Arbeit nachgegangen bist.

 

Es herrscht derzeit große Unsicherheit bezüglich der Einordnung von Arbeitsverhältnissen. Die Übergänge sind fließend, und auch hier gilt: Die Bezeichnung des Arbeitsvertrages ist egal, wesentlich ist die tatsächliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses.

 

Es ist jedenfalls Vorsicht geboten beim Abschluss eines Vertrages. Die Tendenz bei den Arbeitgeber_innen geht in die Richtung, sämtliche Arbeitsverhältnisse als selbständig zu definieren, um Kosten (Sozialversicherung, 13./14. Gehalt) zu sparen, sprich: Um soziale Kosten auf dich zu überwälzen.

 

Die Bewertung deines Vertrages nimmt in letzter Konsequenz die jeweilige Gebietskrankenkasse (GKK) vor. Bist du unsicher, in welche Kategorie dein Vertrag fällt, dann kannst du ihn von den GPA-Student_innen bewerten lassen, wobei es die Erstberatung auch gratis für Nicht- Gewerkschaftsmitglieder gibt.

 

Infos unter www.jugend.gpa-djp.at
bzw. 05 03 01 21 510.

 

Geringfügige Beschäftigung bei echtem oder freiem Dienstvertrag

Wenn dein Verdienst unter der so genannten „Geringfügigkeitsgrenze“ bleibt, bist du nur unfallversichert, wobei die Unfallversicherung von dem/der DienstgeberIn abgeführt wird.

 

Dies bedeutet für dich, dass von deinem Bruttolohn nichts abgezogen wird. Eine etwaige Mitversicherung bei den Eltern bleibt bestehen.

 

Wer mehr verdient, ist voll versichert, dies gilt auch dann, wenn du mehrere geringfügige Dienstverhältnisse eingehst und im gesamten über die Grenze kommst. Allerdings musst du in diesem Fall die Sozialversicherungsbeiträge selbst entrichten.

 

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 446,81 € pro Monat (Stand 2019) wenn das Beschäftigungsverhältnis für eine geringere Dauer als einen Monat besteht.

 

Ferialarbeit

Ferialjobs weisen kein eigenes Beschäftigungsverhältnis auf, sondern auch hier ist auf Grund der jeweiligen Arbeitsbeschreibung zu beurteilen, ob du als echte_r Dienstnehmer_in, freie_r Dienstnehmer_in oder Werkvertragsnehmer_in giltst.

 

Da Ferialjobs allerdings nur in einer bestimmten Zeit ausgeübt werden, kann es sein, dass dir die Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen wird, die du aber im Jahresschnitt gar nicht zahlen müsstest. Für diese Fälle gibt es das Instrument der Arbeitnehmer_innenveranlagung (siehe Steuerrecht).

 

Praktika & Volontariate

Immer mehr Betriebe nutzen Praktikant_innen und Volontär_innen leider nicht mehr im Rahmen ihres eigentlichen Zwecks, der Berufsvorbildung, sondern als billige Arbeitskräfte. Als Praktikant_innen gelten Schüler_innen und Student_innen, die aufgrund ihres Lehr- oder Studienplans ein Praktikum absolvieren müssen. Als Volontär_innen gelten Personen, die sich im Betrieb aufhalten um Kenntnisse und Fertigkeiten für eine andere Beschäftigung zu erlernen.

 

In beiden Fällen bist du lediglich unfallversichert. Während Volontär_innen keinen Entgeltanspruch haben, kann bei Praktikant_innen ausgemacht werden, ob ein Entgelt bezahlt wird oder nicht. In einigen Berufssparten (z.B. Hotel- und Gastgewerbe) gibt es außerdem auch für Praktikant_innen ein kollektivvertraglich festgesetztes Mindestentgelt.

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass bei echten Dienstverträgen (unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze) Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wird, wenn du innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 52 Wochen gearbeitet hast bzw. falls du jünger als 25 Jahre bist und innerhalb der letzten 12 Monate mindestens 26 Wochen gearbeitet hast.

 

Bei wiederholter Arbeitslosigkeit (also wenn du schon einmal Arbeitslosengeld in Anspruch genommen hast) ist die Anwartschaft erfüllt, wenn du innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt mindestens 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt warst.

 

Studierende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, außer du erfüllst die oben genannten Kriterien.

 

Die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes muss persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erfolgen. Die Adressen der Geschäftsstellen findest du unter www.ams.or.at

Aufwandsentschädigungen

Wer ehrenamtlich arbeitet, zum Beispiel bei der ÖH und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, muss aufpassen, da auch diese Einkünfte zu versteuerndes Einkommen sind.

 

Die auszahlende Körperschaft muss dem Finanzamt eine Mitteilung über ausbezahlte Aufwandsentschädigungen zukommen lassen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn das einer Person im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt (einschließlich Reisekostenersatz) nicht mehr als 900 € und das Entgelt (einschließlich Reisekostenersatz) für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.

 

Prinzipiell gibt es in Österreich keinen allgemeinen Zwang sich zu versichern. Das heißt, jede_r (Studierende) ist selbst verantwortlich, eine Krankenversicherung zu haben.

 

Es ist also falsch, dass sowieso immer irgendwie eine Sozial-/Krankenversicherung vorliegt! Wer nicht versichert ist, muss allein in voller Höhe die Behandlungskosten bezahlen, und ein Spitalsaufenthalt kann ganz schön teuer werden!

 

Daher unbedingt immer darauf achten, dass du versichert bist. Die meisten Studierenden sind bei ihren Eltern mitversichert. Daneben besteht die Möglichkeit, sich bei dem_der Lebensgefährt_in oder der_dem Ehepartner_in mitzuversichern, allerdings können dafür Beiträge anfallen. Wer diese Möglichkeiten nicht hat, sollte sich freiwillig selbst versichern.

 

Mitversicherung in der Krankenversicherung (Angehörigeneigenschaft)

Die Mitversicherung ist entweder bei den (Groß-)Eltern oder bei den Adoptiveltern möglich. Um mitversichert zu sein, muss entweder die Familienbeihilfe bezogen werden oder im ersten Abschnitt nach jedem Studienjahr ein Leistungsnachweis von acht Wochenstunden erbracht werden. Anfänglich aber genügt einmal die Aufnahme als ordentliche_r Hörer_in als Versicherungsvoraussetzung.

 

Grundsätzlich gibt es keine Semesterbindung. Bei vollständiger Studienbehinderung von jeweils drei Monaten oder infolge eines unabwendbaren, unvorhergesehenen Ereignisses (z.B. Krankheit) oder eines nachgewiesenen Auslandsstudiums gibt es eine Verlängerung des Nachweiszeitraums um ein Semester.

 

Die Mitversicherung läuft mit Vollendung des 27. Lebensjahres aus.

 

An Akademien und Fachhochschulen genügt zunächst die Aufnahmebestätigung an die Akademie oder die Fachhochschule. Ab dann muss in jedem Ausbildungsjahr eine Bestätigung über den weiteren Verbleib in der Einrichtung abgeliefert werden. Mitversichert wird nur bis zum 27. Lebensjahr. Ein positiver Leistungsnachweis wird nicht gefordert.

 

Die Mitversicherung bei dem_der Lebensgefährt_in ist möglich, wenn seit mindestens zehn Monaten ein gemeinsamer Haushalt besteht.

 

Studentische Selbstversicherung

Eine Student_innenselbstversicherung kostet derzeit im Monat 58,93 € (Stand 2019). Die Höhe der studentischen Selbstversicherung wird jährlich inflationsangepasst.

 

Außerdem ist diese Versicherung nur möglich, wenn

  • du noch kein Studium absolviert hast (außer du hast keine oder nur geringe Einkünfte)
  • du das Studium nicht öfter als zweimal oder zu spät gewechselt hast
  • dein jährliches Einkommen nicht höher als 10.000 € ist und

 

du die Mindeststudienzeit plus ein Semester (unter Umständen pro Abschnitt) um nicht mehr als vier Semester überschritten hast (auch hier werden Schwangerschaft und Kindererziehung etc. als wichtige Gründe berücksichtigt, sodass du diese Selbstversicherung auch länger in Anspruch nehmen kannst).

 

Das Antragsformular erhältst du bei den Gebietskrankenkassen oder unter: www.sozialversicherung.at

 

Du musst dieses Formular mitnehmen, alle Studienblätter, die den Studienverlauf dokumentieren, eine Fortsetzungsbestätigung des laufenden Semesters sowie deinen Meldezettel. Studierende, die eine studentische Selbstversicherung abgeschlossen haben, können auch ihr Kind auf Antrag beitragsfrei mitversichern. Die jeweilige Krankenkasse muss nur rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt werden.

 

Die studentische Selbstversicherung endet:

  • mit dem Wegfall der Voraussetzungen (Beginn einer Pflichtversicherung)
  • mit Ende des Kalendermonats, in dem der Austritt erklärt wurde
  • sobald zwei fällig gewordene Beiträge nicht entrichtet wurden
  • nach Ende des dritten Kalendermonats, nach dem das Studium nicht rückgemeldet wurde.

 

Freiwillige Selbst­versicherung in der Krankenversicherung

Wenn für dich weder Mitversicherung noch studentische Selbstversicherung in Frage kommen, kannst du eine freiwillige Selbstversicherung abschließen. Kinder können auch mitversichert werden. Diese kostet derzeit 427,07 € im Monat (Stand 2019).

 

Es ist aber möglich, eine Verminderung dieses Betrages zu erreichen, wenn deine wirtschaftliche Situation nachweislich schwierig ist. Der Antrag auf Herabsetzung muss gleichzeitig mit dem Antrag auf freiwillige Krankenversicherung gestellt werden, da sonst automatisch der Höchstsatz herangezogen wird.

 

Freiwillige Selbst­versicherung für geringfügig Beschäftigte

Wenn du unter der Geringfügigkeitsgrenze (446,81 € pro Monat, Stand 2019) verdienst, hast du die Möglichkeit, dich außerhalb der Unfallversicherung auch in der Kranken- und Pensionsversicherung, aber nicht in der Arbeitslosenversicherung selbst zu versichern. Zuständig ist die Gebietskrankenkasse. Der monatliche Beitrag liegt derzeit bei 63,07 € (Stand 2019). Kinder können mitversichert werden. Diese Versicherung ist eine gute Alternative für Student_innen, die die Kriterien der Studentischen Selbstversicherung nicht (mehr) erfüllen. Bei der freiwilligen Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte bist du nämlich pensionsversichert!

 

Freiwillige Selbst­versicherung für neue Selbstständige

Wenn deine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit pro Jahr unter bestimmten Grenzen bleibt (5.361,72 € im Jahr, Stand 2019), entsteht keine Versicherungspflicht, aber du kannst dich freiwillig bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichern. Kinder können mitversichert werden. Übst du deine selbständige Tätigkeit als wirkliche_r Selbstständige_r aus – also mit Gewerbeschein – entsteht die Pflichtversicherung durch die Gewerbeanmeldung.

 

Pflichtversicherung

Besteht eine Pflichtversicherung auf Grund einer unselbständigen Beschäftigung, eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages, so bis du für die Dauer der Beschäftigung auch krankenversichert. Kinder können beitragsfrei mitversichert werden.

Achtung: Wenn du eine studentische Selbstversicherung hast oder bei anderen mitversichert bist und nebenbei geringfügig arbeitest, kann es dazu kommen, dass dir durch Auszahlungsverschiebungen in einem Monat mehr als die Geringfügigkeit ausbezahlt wird und du daher in eine Pflichtversicherung hineinrutschst. Das kann dir auch nach einem Ferienjob passieren. Eigentlich ist das nicht weiter schlimm, nur bist du nicht automatisch wieder student_innenversichert, bzw. mitversichert, wenn du wieder auf geringfügig eingestuft wirst. Das heißt, du musst dann die studentische Selbstversicherung neu beantragen, sonst bis du nicht mehr versichert, ohne es zu bemerken!

 

Waisenpension, Waisenrente, Kinderbetreuungsgeld

Bezieher_innen von Waisenpension, Waisenrente und Kinderbetreuungsgeld sind durch deren Bezug krankenversichert und können ihre Kinder ebenfalls mitversichern.

 

ÖH-Unfallversicherung

Mit deinem ÖH-Beitrag bist du automatisch im Unibetrieb unfall- und haftpflichtversichert und zwar bis zu 50.000€ im Falle einer dauernden Invalidität und bis zu 7.500€ an Unfallkosten. Die Haftpflichtversicherungssumme beträgt 1 Million € – genauere Infos erhälst du auf der Homepage der Österreichischen Hochschüler_innenschaft: www.oeh.ac.at/versicherung

 

Steuerpflichtigkeit, Arbeitnehmer_innenveranlagung

Wenn du mehr als 11.000 € unselbstständige oder selbstständige Einkünfte erzielt hast, musst du von dieser Summe Lohnsteuer bezahlen. Grundsätzlich wird die Lohnsteuer direkt bei der Auszahlung einbehalten.

 

Da die 11.000 € für ein Kalenderjahr gelten, kann es passieren, dass dir Lohnsteuer von deinem Gehalt abgezogen wird, die du eigentlich gar nicht zahlen müsstest, weil du auf das Kalenderjahr gerechnet weniger als die Verdienstgrenze verdient hast – dies ist insbesondere bei Ferialtätigkeit oft der Fall.

 

Wenn du in einem Jahr Lohnsteuer gezahlt hast, stelle auf jeden Fall nach Ende des Jahres bei deinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt den Antrag auf „Durchführung der Arbeitnehmer_innenveranlagung“ (im Volksmund auch „Jahresausgleich“ genannt). Du erhältst dann die zuviel bezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurück, außerdem kannst du Werbungskosten, aber auch Beiträge an Religionsgemeinschaften oder Gewerkschaftsbeiträge geltend machen.

 

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, auch die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge teilweise erstattet zu bekommen. Diese Negativsteuer wird dann ausbezahlt, wenn zwar Sozialversicherung, aber keine Lohnsteuer bezahlt wurde.

 

Das Formular für die Arbeitnehmer_innenveranlagung findest du auf der Homepage des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) unter „Formulare“. Dort findest du auch das für dich zuständige Wohnsitzfinanzamt.

Studieren in Österreich für ausländische Studierende

Hier findest du eine Übersicht über alle relevanten Bereiche zum Thema "Studieren in Österreich". Weitere Infos und Beratung bekommst du beim Referat für ausländische Studierende der ÖH Bundesvertretung unter www.oeh.ac.at/ar

Ankunft und Behörden

Wie regelst du den Aufenthalt in Österreich? Studierende aus EWR-Ländern sowie aus der Schweiz benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in Österreich studieren wollen. Alle anderen ausländischen Studierenden müssen einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für ein Studium stellen. Der Erstantrag ist bei der Botschaft im Heimatland zu stellen. Verlängerungsanträge werden in Österreich gestellt.

 

Der Erstantrag

Der Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist aus dem Ausland bei einer zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde vor der Einreise zu stellen.

 

Was ist dazu notwendig?

  • Vollständiges ausgefülltes und unterschiebenes Antragsformular für Aufenthaltsbewilligung
  • Biometrisches Passfoto (nicht älter als sechs Monate)
  • Gültiger Reisepass (Kopien aller Seiten mit Eintragungen und Stempel)
  • Geburtsurkunde (Kopie)
  • Zulassungsbescheid (Aufnahmebestätigung) der Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtungen
  • Polizeiliches Führungszeugnis (wo verfügbar) nicht älter als sechs Monate
  • Angaben zur Finanzierung des Aufenthalts: Studierende bis zum 24. Lebensjahr müssen 481,75 Euro für jeden Aufenthaltsmonat, ab dem 24. Lebensjahr 872,31 Euro für jeden Monat – jedoch maximal für 12 Monate im Voraus – nachweisen (Stand 2017). Zum Beispiel durch Guthaben auf einem Sparbuch oder Konto bei einer österreichischen Bank oder einer Haftungserklärung oder eines Unterhaltsvertrages einer in Österreich lebenden Person, Bestätigung über eine zukünftige Unterhaltsleistung aus dem Herkunftsland sind grundsätzlich möglich, der Nachweis ist allerdings aufwendiger oder Nachweis des Ankaufs von Traveller Cheques in entsprechendem Ausmaß oder durch Bestätigung über ein Stipendium.
  • Übersteigt die Unterkunftsmiete 278,72 Euro pro Monat, so sind entsprechende zusätzliche Mittel nachzuweisen (Stand 2016).
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft wie durch Mietvertrag, Wohnrechtsvereinbarung oder Reservierungsbestätigung für die Dauer von 12 Monaten
  • Krankenversicherungsnachweis (ob die Reisekrankenversicherung akzeptiert wird hängt von der jeweiligen Niederlassungsbehörde ab“) von der erwarteten Genehmigung des Antrages bis zur Aufnahme des Studiums in Österreich oder bis zur Anmeldung zur Studierendenselbstversicherung. Die Anmeldung zur Studierendenselbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse ist auf Aufforderung der Inlandsbehörde nachzuweisen.

 

Alle nicht deutschsprachigen Dokumente sind mit beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. Im Regelfall wird die Aufenthaltserlaubnis ein Semester befristet erteilt.

 

Achtung: Studienbewerber_innen für Universitäten künstlerischer Richtung und Fachhochschul-Studiengängen können befristet für das Studium zugelassen werden um bereits für die Aufnahmeprüfung eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Damit die Aufenthaltserlaubnis auch zugestellt werden kann, muss der Fremdenpolizei die Wohnadresse bekannt gegeben werden!

 

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis muss vor Ablauf ihrer Gültigkeit verlängert werden.

 

Was ist dazu notwendig?

  • Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
  • Fortsetzungsbestätigung einer Hochschule (oder anderen Bildungseinrichtung) in Österreich
  • Biometrisches Passfoto (nicht älter als sechs Monate)
  • Meldezettel
  • Kopie der beschrieben Seiten des Reisepasses
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts
  • Unterkunft mit Rechtsanspruch für die Dauer von 12 Monaten (gültiger Mietvertrag, Studentenheimvertrag oder ein ähnliches Dokument)
  • Nachweis über die Höhe der Mietbelastung bzw. der Betriebskosten der Unterkunft
  • Eine umfassende Krankenversicherung (StudentInnenvesicherung)
  • Ein Studienerfolgsnachweis von acht Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkten pro Jahr (Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. längere Krankheit)
  • Nachweis über allfällige Kreditbelastungen (z.B. durch einen aktuellen Auszug aus der Evidenz eines staatlich anerkannten Kreditverbandes)

 

Ausländische Dokumente müssen den Hochschulen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorliegen. Für fremdsprachige Dokumente brauchst du beglaubigte Übersetzungen.

 

Was bedeuten ausreichende Mittel für die Sicherung des Lebensunterhalts?

Dieser Betrag (Stand 2017) liegt im Moment bei 814,82 € pro Monat für Studierende über 24 Jahren und 450 € pro Monat für Studierende unter 24 Jahren – es muss jedoch der Betrag für das ganze Jahr nachgewiesen werden!

 

Als Belege dafür gelten:

  • Kontoauszug eines Kontos mit regelmäßigen Eingängen und ausreichender Deckung in Österreich.
  • eine beglaubigte Bestätigung der_des Unterhaltsverpflichteten oder Dritter
  • Stipendienzusage

 

Polizeiliche Meldung

Nach dem Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen besteht in Österreich für alle Personen die Pflicht, sich nach der Einreise oder bei einem Quartierwechsel innerhalb von drei Tagen (es zählen nur Werktage) bei der Meldebehörde anzumelden. Für ausländische Studierende, die vorübergehend in Jugendherbergen, Hotels oder Pensionen logieren, wird die Anmeldung vom_von der Gastgeber_in vorgenommen.

 

Wer in ein Privatquartier zieht, muss selber darauf achten, sich innerhalb der vorgesehenen Frist von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Der Meldezettel ist in jeder Trafik erhältlich. Dieser muss von der_dem Heimleiter_in, Hausbesitzer_in oder Hauptmieter_in unterschrieben werden. Auch wer umzieht, muss sich von der alten Adresse abmelden und sich offiziell an der neuen anmelden.

 

Den alten Meldezettel sorgfältig aufbewahren! In Wien ist das Meldeservice der Bezirksämter für die Anmeldung zuständig. In den anderen Bundesländern ist das Meldeservice des Gemeindeamts bzw. Magistrats zuständig.