Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass bei echten Dienstverträgen (unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze) Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wird, wenn du innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 52 Wochen gearbeitet hast bzw. falls du jünger als 25 Jahre bist und innerhalb der letzten 12 Monate mindestens 26 Wochen gearbeitet hast.
Bei wiederholter Arbeitslosigkeit (also wenn du schon einmal Arbeitslosengeld in Anspruch genommen hast) ist die Anwartschaft erfüllt, wenn du innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt mindestens 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt warst.
Studierende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, außer du erfüllst die oben genannten Kriterien.
Die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes muss persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erfolgen. Die Adressen der Geschäftsstellen findest du unter www.ams.or.at