Echter Dienstvertrag
Ein echter Dienstvertrag (der sozusagen das „normale“/klassische“ Arbeitsverhältnis darstellt) liegt vor, wenn auf die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des_der Dienstnehmer_in abgezielt wird.
Das heißt, hinsichtlich Arbeitsort und –zeit unterliegst du den Weisungen des_der Dienstgeber_in. Außerdem werden die Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsleistung ist auf Zeit gerichtet und nicht auf einen bestimmten Erfolg. Ob dein Arbeitsverhältnis den Bestimmungen eines echten Dienstvertrags unterliegt, ist nicht von der Bezeichnung des Vertrages abhängig, sondern von der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses.
Wenn beispielsweise ein Vertrag als Werkvertrag bezeichnet ist, die Inhalte jedoch auf einen Dienstvertrag hinweisen, hast du vollen arbeitsrechtlichen Schutz.
Das bedeutet, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen, wie zum Beispiel Regelungen über Überstunden, technischen Arbeitsschutz etc. voll auf dich angewendet werden müssen. Zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen können/dürfen sehr wohl zu deinen Gunsten, aber nicht zu deinem Nachteil abgeändert werden. Der_die Dienstgeber_in ist verpflichtet, dich im Falle eines echten Dienstvertrages bei der Krankenkasse anzumelden bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzumelden.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der_dem Arbeitgeber_in abgeführt. Von deinem Bruttolohn werden also im Regelfall 18,12% (bei Arbeiter_innen) und 18,12 % (bei Angestellten) bzw. 17,62% (bei freien Dienstnehmer_innen) direkt einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt.
Freier Dienstvertrag
Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom Arbeitsvertrag dadurch, dass die persönliche Abhängigkeit zum_zur Arbeitgeber_in fehlt: Es gibt keine fixen Arbeitszeiten oder einen festgelegten Arbeitsort. Vom Werkvertrag unterscheidet er sich dadurch, dass kein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Es liegt also eine Arbeitsleistung auf Zeit vor.
Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass du deine Dienstleistungen „im wesentlichen selbst“ erbringen musst und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügst. Im Grunde ist das Arbeitsverhältnis dem echten Dienstverhältnis recht ähnlich, die meisten arbeitsrechtlichen Normen sind auf den freien Dienstvertrag aber nicht anwendbar.
Auch bei diesem Dienstverhältnis muss der_die Arbeitgeber_in dich bei der Krankenkasse an- und abmelden.
Arbeitnehmer_innen sind dadurch, Kranken-, Unfall-, Pensions-, Arbeitslosen- und Insolvenzversichert. Außerdem sind die Arbeitgeber_innen seit 1. 1. 2008 verpflichtet 1,53% des Gehalts für die Abfertigung in eine betriebliche Vorsorgekasse einzuzahlen.
Werkvertrag – neue Selbstständige
Hier schuldest du ein bestimmtes Werk oder einen bestimmten Erfolg. Das Risiko trägst in diesem Fall du. Auf Grund dieser Selbstständigkeit besteht auch keine persönliche Abhängigkeit, keine Einbindung in den Betrieb oder fixe Arbeitszeiten.
Es existiert kein arbeitsrechtlicher Schutz. Auch um Versicherungsangelegenheiten musst du dich zur Gänze selbst kümmern (siehe: Krankenversicherung).
Das Groteske an der Sache: Du giltst als Werkvertragsnehmer_in bzw. neue_r Selbstständige_r nicht als Arbeitnehmer_in sondern als Selbstständige_r und musst dich dementsprechend nicht bei der GKK sondern bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft versichern lassen.
Die Versicherungspflicht besteht ab einem Jahreseinkommen von 5.361,72 € (Stand 2019), wenn du durchgehend nur selbstständig gearbeitet hast, oder wenn du auch unselbstständiger Arbeit nachgegangen bist.
Es herrscht derzeit große Unsicherheit bezüglich der Einordnung von Arbeitsverhältnissen. Die Übergänge sind fließend, und auch hier gilt: Die Bezeichnung des Arbeitsvertrages ist egal, wesentlich ist die tatsächliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses.
Es ist jedenfalls Vorsicht geboten beim Abschluss eines Vertrages. Die Tendenz bei den Arbeitgeber_innen geht in die Richtung, sämtliche Arbeitsverhältnisse als selbständig zu definieren, um Kosten (Sozialversicherung, 13./14. Gehalt) zu sparen, sprich: Um soziale Kosten auf dich zu überwälzen.
Die Bewertung deines Vertrages nimmt in letzter Konsequenz die jeweilige Gebietskrankenkasse (GKK) vor. Bist du unsicher, in welche Kategorie dein Vertrag fällt, dann kannst du ihn von den GPA-Student_innen bewerten lassen, wobei es die Erstberatung auch gratis für Nicht- Gewerkschaftsmitglieder gibt.
Infos unter www.jugend.gpa-djp.at
bzw. 05 03 01 21 510.
Geringfügige Beschäftigung bei echtem oder freiem Dienstvertrag
Wenn dein Verdienst unter der so genannten „Geringfügigkeitsgrenze“ bleibt, bist du nur unfallversichert, wobei die Unfallversicherung von dem/der DienstgeberIn abgeführt wird.
Dies bedeutet für dich, dass von deinem Bruttolohn nichts abgezogen wird. Eine etwaige Mitversicherung bei den Eltern bleibt bestehen.
Wer mehr verdient, ist voll versichert, dies gilt auch dann, wenn du mehrere geringfügige Dienstverhältnisse eingehst und im gesamten über die Grenze kommst. Allerdings musst du in diesem Fall die Sozialversicherungsbeiträge selbst entrichten.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 446,81 € pro Monat (Stand 2019) wenn das Beschäftigungsverhältnis für eine geringere Dauer als einen Monat besteht.
Ferialarbeit
Ferialjobs weisen kein eigenes Beschäftigungsverhältnis auf, sondern auch hier ist auf Grund der jeweiligen Arbeitsbeschreibung zu beurteilen, ob du als echte_r Dienstnehmer_in, freie_r Dienstnehmer_in oder Werkvertragsnehmer_in giltst.
Da Ferialjobs allerdings nur in einer bestimmten Zeit ausgeübt werden, kann es sein, dass dir die Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen wird, die du aber im Jahresschnitt gar nicht zahlen müsstest. Für diese Fälle gibt es das Instrument der Arbeitnehmer_innenveranlagung (siehe Steuerrecht).
Praktika & Volontariate
Immer mehr Betriebe nutzen Praktikant_innen und Volontär_innen leider nicht mehr im Rahmen ihres eigentlichen Zwecks, der Berufsvorbildung, sondern als billige Arbeitskräfte. Als Praktikant_innen gelten Schüler_innen und Student_innen, die aufgrund ihres Lehr- oder Studienplans ein Praktikum absolvieren müssen. Als Volontär_innen gelten Personen, die sich im Betrieb aufhalten um Kenntnisse und Fertigkeiten für eine andere Beschäftigung zu erlernen.
In beiden Fällen bist du lediglich unfallversichert. Während Volontär_innen keinen Entgeltanspruch haben, kann bei Praktikant_innen ausgemacht werden, ob ein Entgelt bezahlt wird oder nicht. In einigen Berufssparten (z.B. Hotel- und Gastgewerbe) gibt es außerdem auch für Praktikant_innen ein kollektivvertraglich festgesetztes Mindestentgelt.