Aufwandsentschädigungen
Wer ehrenamtlich arbeitet, zum Beispiel bei der ÖH und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, muss aufpassen, da auch diese Einkünfte zu versteuerndes Einkommen sind.
Die auszahlende Körperschaft muss dem Finanzamt eine Mitteilung über ausbezahlte Aufwandsentschädigungen zukommen lassen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn das einer Person im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt (einschließlich Reisekostenersatz) nicht mehr als 900 € und das Entgelt (einschließlich Reisekostenersatz) für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.
Prinzipiell gibt es in Österreich keinen allgemeinen Zwang sich zu versichern. Das heißt, jede_r (Studierende) ist selbst verantwortlich, eine Krankenversicherung zu haben.
Es ist also falsch, dass sowieso immer irgendwie eine Sozial-/Krankenversicherung vorliegt! Wer nicht versichert ist, muss allein in voller Höhe die Behandlungskosten bezahlen, und ein Spitalsaufenthalt kann ganz schön teuer werden!
Daher unbedingt immer darauf achten, dass du versichert bist. Die meisten Studierenden sind bei ihren Eltern mitversichert. Daneben besteht die Möglichkeit, sich bei dem_der Lebensgefährt_in oder der_dem Ehepartner_in mitzuversichern, allerdings können dafür Beiträge anfallen. Wer diese Möglichkeiten nicht hat, sollte sich freiwillig selbst versichern.
Mitversicherung in der Krankenversicherung (Angehörigeneigenschaft)
Die Mitversicherung ist entweder bei den (Groß-)Eltern oder bei den Adoptiveltern möglich. Um mitversichert zu sein, muss entweder die Familienbeihilfe bezogen werden oder im ersten Abschnitt nach jedem Studienjahr ein Leistungsnachweis von acht Wochenstunden erbracht werden. Anfänglich aber genügt einmal die Aufnahme als ordentliche_r Hörer_in als Versicherungsvoraussetzung.
Grundsätzlich gibt es keine Semesterbindung. Bei vollständiger Studienbehinderung von jeweils drei Monaten oder infolge eines unabwendbaren, unvorhergesehenen Ereignisses (z.B. Krankheit) oder eines nachgewiesenen Auslandsstudiums gibt es eine Verlängerung des Nachweiszeitraums um ein Semester.
Die Mitversicherung läuft mit Vollendung des 27. Lebensjahres aus.
An Akademien und Fachhochschulen genügt zunächst die Aufnahmebestätigung an die Akademie oder die Fachhochschule. Ab dann muss in jedem Ausbildungsjahr eine Bestätigung über den weiteren Verbleib in der Einrichtung abgeliefert werden. Mitversichert wird nur bis zum 27. Lebensjahr. Ein positiver Leistungsnachweis wird nicht gefordert.
Die Mitversicherung bei dem_der Lebensgefährt_in ist möglich, wenn seit mindestens zehn Monaten ein gemeinsamer Haushalt besteht.
Studentische Selbstversicherung
Eine Student_innenselbstversicherung kostet derzeit im Monat 58,93 € (Stand 2019). Die Höhe der studentischen Selbstversicherung wird jährlich inflationsangepasst.
Außerdem ist diese Versicherung nur möglich, wenn
- du noch kein Studium absolviert hast (außer du hast keine oder nur geringe Einkünfte)
- du das Studium nicht öfter als zweimal oder zu spät gewechselt hast
- dein jährliches Einkommen nicht höher als 10.000 € ist und
du die Mindeststudienzeit plus ein Semester (unter Umständen pro Abschnitt) um nicht mehr als vier Semester überschritten hast (auch hier werden Schwangerschaft und Kindererziehung etc. als wichtige Gründe berücksichtigt, sodass du diese Selbstversicherung auch länger in Anspruch nehmen kannst).
Das Antragsformular erhältst du bei den Gebietskrankenkassen oder unter: www.sozialversicherung.at
Du musst dieses Formular mitnehmen, alle Studienblätter, die den Studienverlauf dokumentieren, eine Fortsetzungsbestätigung des laufenden Semesters sowie deinen Meldezettel. Studierende, die eine studentische Selbstversicherung abgeschlossen haben, können auch ihr Kind auf Antrag beitragsfrei mitversichern. Die jeweilige Krankenkasse muss nur rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt werden.
Die studentische Selbstversicherung endet:
- mit dem Wegfall der Voraussetzungen (Beginn einer Pflichtversicherung)
- mit Ende des Kalendermonats, in dem der Austritt erklärt wurde
- sobald zwei fällig gewordene Beiträge nicht entrichtet wurden
- nach Ende des dritten Kalendermonats, nach dem das Studium nicht rückgemeldet wurde.
Freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Wenn für dich weder Mitversicherung noch studentische Selbstversicherung in Frage kommen, kannst du eine freiwillige Selbstversicherung abschließen. Kinder können auch mitversichert werden. Diese kostet derzeit 427,07 € im Monat (Stand 2019).
Es ist aber möglich, eine Verminderung dieses Betrages zu erreichen, wenn deine wirtschaftliche Situation nachweislich schwierig ist. Der Antrag auf Herabsetzung muss gleichzeitig mit dem Antrag auf freiwillige Krankenversicherung gestellt werden, da sonst automatisch der Höchstsatz herangezogen wird.
Freiwillige Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte
Wenn du unter der Geringfügigkeitsgrenze (446,81 € pro Monat, Stand 2019) verdienst, hast du die Möglichkeit, dich außerhalb der Unfallversicherung auch in der Kranken- und Pensionsversicherung, aber nicht in der Arbeitslosenversicherung selbst zu versichern. Zuständig ist die Gebietskrankenkasse. Der monatliche Beitrag liegt derzeit bei 63,07 € (Stand 2019). Kinder können mitversichert werden. Diese Versicherung ist eine gute Alternative für Student_innen, die die Kriterien der Studentischen Selbstversicherung nicht (mehr) erfüllen. Bei der freiwilligen Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte bist du nämlich pensionsversichert!
Freiwillige Selbstversicherung für neue Selbstständige
Wenn deine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit pro Jahr unter bestimmten Grenzen bleibt (5.361,72 € im Jahr, Stand 2019), entsteht keine Versicherungspflicht, aber du kannst dich freiwillig bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichern. Kinder können mitversichert werden. Übst du deine selbständige Tätigkeit als wirkliche_r Selbstständige_r aus – also mit Gewerbeschein – entsteht die Pflichtversicherung durch die Gewerbeanmeldung.
Pflichtversicherung
Besteht eine Pflichtversicherung auf Grund einer unselbständigen Beschäftigung, eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages, so bis du für die Dauer der Beschäftigung auch krankenversichert. Kinder können beitragsfrei mitversichert werden.
Achtung: Wenn du eine studentische Selbstversicherung hast oder bei anderen mitversichert bist und nebenbei geringfügig arbeitest, kann es dazu kommen, dass dir durch Auszahlungsverschiebungen in einem Monat mehr als die Geringfügigkeit ausbezahlt wird und du daher in eine Pflichtversicherung hineinrutschst. Das kann dir auch nach einem Ferienjob passieren. Eigentlich ist das nicht weiter schlimm, nur bist du nicht automatisch wieder student_innenversichert, bzw. mitversichert, wenn du wieder auf geringfügig eingestuft wirst. Das heißt, du musst dann die studentische Selbstversicherung neu beantragen, sonst bis du nicht mehr versichert, ohne es zu bemerken!
Waisenpension, Waisenrente, Kinderbetreuungsgeld
Bezieher_innen von Waisenpension, Waisenrente und Kinderbetreuungsgeld sind durch deren Bezug krankenversichert und können ihre Kinder ebenfalls mitversichern.
ÖH-Unfallversicherung
Mit deinem ÖH-Beitrag bist du automatisch im Unibetrieb unfall- und haftpflichtversichert und zwar bis zu 50.000€ im Falle einer dauernden Invalidität und bis zu 7.500€ an Unfallkosten. Die Haftpflichtversicherungssumme beträgt 1 Million € – genauere Infos erhälst du auf der Homepage der Österreichischen Hochschüler_innenschaft: www.oeh.ac.at/versicherung
Steuerpflichtigkeit, Arbeitnehmer_innenveranlagung
Wenn du mehr als 11.000 € unselbstständige oder selbstständige Einkünfte erzielt hast, musst du von dieser Summe Lohnsteuer bezahlen. Grundsätzlich wird die Lohnsteuer direkt bei der Auszahlung einbehalten.
Da die 11.000 € für ein Kalenderjahr gelten, kann es passieren, dass dir Lohnsteuer von deinem Gehalt abgezogen wird, die du eigentlich gar nicht zahlen müsstest, weil du auf das Kalenderjahr gerechnet weniger als die Verdienstgrenze verdient hast – dies ist insbesondere bei Ferialtätigkeit oft der Fall.
Wenn du in einem Jahr Lohnsteuer gezahlt hast, stelle auf jeden Fall nach Ende des Jahres bei deinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt den Antrag auf „Durchführung der Arbeitnehmer_innenveranlagung“ (im Volksmund auch „Jahresausgleich“ genannt). Du erhältst dann die zuviel bezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurück, außerdem kannst du Werbungskosten, aber auch Beiträge an Religionsgemeinschaften oder Gewerkschaftsbeiträge geltend machen.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, auch die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge teilweise erstattet zu bekommen. Diese Negativsteuer wird dann ausbezahlt, wenn zwar Sozialversicherung, aber keine Lohnsteuer bezahlt wurde.
Das Formular für die Arbeitnehmer_innenveranlagung findest du auf der Homepage des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) unter „Formulare“. Dort findest du auch das für dich zuständige Wohnsitzfinanzamt.