Trotz vieler, für Mieter_innen nachteiliger. Reformen und Novellen ist das Mietrechtsgesetz in seinen Grundzügen ein starkes Schutzrecht für die Mieter_innenseite. Doch Vorsicht ist geboten: Viele Regelungen greifen nur dann, wenn du einen Mietvertrag mit einem_r gewerblichen Vertragspartner_in abschließt.
Was ist ein Mietvertrag?
Ein Mietvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem_r Vermieter_in und einem_r Wohnungssuchenden. Der Mietvertrag unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit und kann schriftlich wie mündlich abgeschlossen werden. Befristungen (das heißt das Eingehen eines Mietverhältnisses auf eine nicht unbestimmte Zeit) müssen jedoch schriftlich fixiert werden. Wenn der_die Hauptmieter_in ihrerseits_seinerseits einen Mietvertrag mit einem_r weiteren Wohnungssuchenden eingeht, so liegt ein Untermietvertrag vor.
Achtung: In den meisten Mietverträgen ist ein Untermietsverbot enthalten – dies gilt allerdings laut §11 Mietrechtsgesetz (MRG) nur in bestimmten Fällen (z.B. wenn es mehr Untermieter_innen als Räume in der Wohnung gibt oder der_die Hauptmieter_in die Wohnung komplett und auf Dauer verlässt). Im Normalfall kannst du eine Wohnung oder ein WG-Zimmer zumindest während eines Auslandssemesters – trotz Untermietsverbot – problemlos untervermieten.
Kosten beim Abschluss des Mietvertrages
Beim Abschluss eines Mietvertrages fallen unter Umständen bestimmte finanzielle Belastungen an, und zwar:
Vergebührung des Mietvertrages
Schriftliche Mietverträge unterliegen der Gebührenpflicht. In der Praxis hat sich durchgesetzt, dass diese Gebührenpflicht zur Gänze auf die Mieter_innen übergewälzt wird. Wird keine Regelung getroffen, müssen Vermieter_in und Mieter_in die Gebühr gemeinsam entrichten.
Die Vergebührung beträgt bei unbefristeten Mietverträgen und bei befristeten Mietverträgen über 3 Jahre 1% des dreifachen Bruttojahresmietzinses, bei Verträgen mit kürzerer Laufzeit 1% des Bruttomietzinses für die gesamte Vertragsdauer.
Kaution
Üblicherweise wird bei der Mietvertragsunterzeichnung die Zahlung einer Kaution in einer Höhe von meist drei Bruttomonatsmieten gefordert, es gibt allerdings keine gesetzliche Regelung dafür.
Die Kaution wird nach dem Ende des Mietverhältnisses wieder zurückgezahlt. Bei einem Rückstand der Mietzahlung kann die Kaution einbehalten werden, ebenso wenn die Wohnung in einem schlechteren Zustand zurückgegeben wird.
Gewöhnliche Abnutzungserscheinungen hat der_die Vermieter_in zu tragen. Insbesondere bei möblierten Wohnungen ist es ratsam, den Zustand der übernommenen Stücke zu kontrollieren und wenn nötig Fotos anzufertigen.
Ablöse
Ablösen sind einmalige Zahlungen, die sehr oft unzulässig sind. Wer eine Ablöse leistet (z.B. für Möbel oder Kücheneinrichtung), sollte sich auf jeden Fall die Übergabe des Geldes quittieren lassen. Außerdem ist es ratsam, eine_n Zeug_in zur Übergabe mitzunehmen. Jede Ablöse, für die keine gleichwertige Gegenleistung geboten wird, ist unzulässig. Zum Beispiel kommt es vor, dass eine Ablöse gezahlt werden soll, bloß um die Wohnung überhaupt zur Miete zu bekommen.
Solche Zahlungen, egal an wen sie geleistet wurden, können innerhalb von zehn Jahren zurückgefordert werden.
Im Streitfall sind die Bezirksgerichte bzw. die Schlichtungsstelle zuständig. Wichtig ist, dass eine verbotene Ablöse natürlich auch nicht von dem_der Nachmieter_in eingefordert werden kann.
Makler_innenprovision
Wurde der Vertragsabschluss durch eine_n Makler_in vermittelt, so ist diese_r berechtigt eine Provision zu verrechnen und zwar in der maximalen Höhe von einer Bruttomiete bei Mietverträgen bis zu drei Jahren und zwei Bruttomieten bei längeren Mietverträgen. Auf die Bruttomieten wird dann noch 20% Umsatzsteuer aufgeschlagen.
Die Provision berechnet sich aus der Nettomiete + Betriebskosten. Heizkosten oder die 10%ige Umsatzsteuer auf die Nettomiete dürfen für die Berechnung der Provision nicht herangezogen werden.
Mietvertragserrichtungskosten
Dieser Betrag wird von manchen Hausverwaltungen bei der Mietvertragsaufsetzung verlangt. Da dieser Aufwand bereits in den Betriebskosten abgegolten wird, ist eine solche Forderung verboten, wenn das Haus vor Ende des 2. Weltkriegs errichtet wurde und der Vertrag durch den_die Vermieter_in aufgesetzt wurde.