Wenn deine Mutter oder dein Vater verstorben sind, hast du unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Waisenpension. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Waisenpension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das ASVG gilt, wenn der verstorbene Elternteil unselbständig beschäftigt war. Für andere Berufsgruppen (z.B. Selbständige, Beamt_innen) ist die Waisenpension unter Umständen etwas anders geregelt.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, um Anspruch auf Waisenpension zu erwerben:
- Tod eines Elternteils
- Mindestversicherungszeit des Elternteils
- Kindeseigenschaft
Kindeseigenschaft
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod eines_einer Versicherten die Kinder. Als Kinder gelten die ehelichen, die unehelichen und die Wahlkinder des_der Versicherten, sowie die Stiefkinder, wenn sie in ständiger Hausgemeinschaft mit dem_der Verstorbenen gelebt haben.
Als Student_in kannst du die Waisenpension bis zu deinem 27. Lebensjahr beziehen, solange du ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium auf Aufforderung nachweisen kannst (hier gibt es keine genau definierten Grenzen, grundsätzlich ist die Ernsthaftigkeit bei einer Studienleistung von 16 ECTS/8 SWS pro Studienjahr und der Einhaltung der Durchschnittsstudiendauer aber
gegeben).
Anspruchsberechtigt bist du ab dem nächstfolgenden Monatsersten, ausgehend vom Todestag deines Elternteils. Dein Elternteil muss eine bestimmte Mindestzeit versichert gewesen sein, die verlangten Versicherungszeiten sind nach Alter gestaffelt. Hatte deine Mutter/dein Vater bis zum Tod bereits Pension beansprucht, gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt.
Die Beantragung der Waisenpension erfolgt bei dem für den verstorbenen Elternteil zuständigen Versicherungsträger. Die Formulare können unter www.pensionsversicherung.at heruntergeladen werden.
Deine Pension ist auch von dem Zeitpunkt deiner Antragsstellung (Antragstag) abhängig. Die Waisenpension wird dir ab dem Tag nach dem Tod deiner Mutter/deines Vaters zuerkannt, wenn du den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod stellst. Bei späterer Antragsstellung ist der Antragstag gleichzeitig auch der Pensionsbeginn.
Krankenversicherung
Durch den Anspruch auf Waisenpension bist du automatisch krankenversichert. Dir entstehen dadurch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen.
Höhe der Waisenpension
Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60%ige Witwen- oder Witwerpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt.
Die Waisenpension beträgt somit
- bei Tod eines Elternteiles 40 Prozent
- bei Tod beider Elternteile 60 Prozent
des Anspruches der fiktiven oder realen Witwen- bzw. Witwerpension.
Achtung: Eine Waisenpension gilt als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes, sie vermindert also – wenn du dadurch mehr als 10.000 € pro Jahr verdienst – ein dir möglicherweise zustehendes Stipendium!
Für die Familienbeihilfe ist sie jedoch nicht maßgeblich, das heißt eine drohende Rückzahlung der Familienbeihilfe steht dir jedenfalls – auch wenn die Waisenpension mehr als 10.000 € pro Jahr ausmachen sollte – nicht ins Haus.